2004/849/EG: Beschluss des Rates vom 25. Oktober 2004 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens
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Article 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit verbundenen Dokumente bestehend aus der Schlussakte, dem Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen, und der Gemeinsamen Erklärung über gemeinsame Sitzungen wird vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der damit verbundenen Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, dieses Abkommen und die damit verbundenen Dokumente vorbehaltlich des Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss findet auf Bereiche, die von den in den Anhängen A und B des Abkommens genannten Bestimmungen umfasst sind, und auf ihre Entwicklung Anwendung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag über die Europäische Union haben, oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG für sie festgelegt wurde.
Article 4
1 Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG des Rates gelten in derselben Weise für die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter Titel VI des Vertrags über die Europäische Union fällt.
2 Bevor die die Mitglieder des Rates vertretenden Delegationen gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 und Artikel 10 des Abkommens in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss teilnehmen, treten sie im Rat zusammen, um festzustellen, ob ein Gemeinsamer Standpunkt festgelegt werden kann.
Article 5
Die Artikel 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) Satz 1 des Abkommens finden gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.
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