Gemeinsamer Standpunkt 2004/748/GASP des Rates vom 2. November 2004 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Text
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Article 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der von ihnen gemäß Artikel 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP gewährten nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 12 Monaten.
Article 2
Der Rat unterzieht die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP innerhalb von 6 Monaten nach Annahme des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts einer Beurteilung.
Article 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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