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Entschließung des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Schulung der mit der Bekämpfung des Drogenhandels befassten Bediensteten von Strafverfolgungsbehörden

CELEX
32004G0212(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
2003-12-17
In force since
2003-12-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Schulung der mit der Bekämpfung des Drogenhandels befassten Bediensteten von Strafverfolgungsbehörden Amtsblatt Nr. C 038 vom 12/02/2004 S. 0001 - 0002 Entschließung des Rates vom 17. Dezember 2003 über die Schulung der mit der Bekämpfung des Drogenhandels befassten Bediensteten von Strafverfolgungsbehörden (2004/C 38/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - (1) eingedenk des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988; (2) eingedenk der auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 angenommenen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage;

(3) eingedenk der Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo 2000) und der Zusatzprotokolle zu diesem Übereinkommen; (4) in der Erwägung, dass in der Drogenstrategie der Europäischen Union (2000-2004) die Bedeutung einer Verstärkung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des illegalen Drogenhandels und der damit verbundenen organisierten Kriminalität sowie anderer Formen der Drogenkriminalität und des Ausbaus der polizeilichen, zollbehördlichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unterstrichen wird;

(5) in der Erwägung, dass gemäß dem Drogenaktionsplan der Europäischen Union (2000-2004) die Kommission gegebenenfalls die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt, die Zusammenarbeit von Justiz, Zoll und Polizei insbesondere durch Austausch- und Schulungsprogramme zu verbessern, und dass sie dabei Nutzen aus den Erfahrungen und Ergebnissen im Rahmen bestehender Programme der dritten Säule ziehen soll; (6) in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission über die Halbzeitbewertung des Drogenaktionsplans (2000-2004) festgestellt wird, dass die Zusammenarbeit von Polizei, Zoll und Justiz insbesondere durch Austausch- und Schulungsprogramme verbessert werden muss;

(7) eingedenk des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2000 über die Errichtung der Europäischen Polizeiakademie(1); (8) eingedenk des Beschlusses des Rates vom 22. Juli 2002 über ein Rahmenprogramm für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (AGIS)(2), mit dem insbesondere die Schulung weiter verbessert bzw. angepasst sowie die wissenschaftliche und technische Forschung vorangetrieben werden soll; (9) in der Erwägung, dass in dem Drogenaktionsplan der EU (2000-2004) und in dem Papier zur Durchführung von Maßnahmen zur Nachfrage- und Angebotsreduzierung unterstrichen wird, dass es wichtig ist, neue Bereiche zu ermitteln, in denen Maßnahmen auf europäischer Ebene wie die Weitergabe bewährter Praktiken, die Ausbildung und der Informationsaustausch dazu beitragen könnten, den durch Drogen angerichteten Schaden zu verringern;

(10) eingedenk des Jahresberichts 2002 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und insbesondere der Maßnahmen zur Reduzierung des Angebots, bei denen die Bekämpfung des organisierten Drogenhandels durch Verbesserung der Datenbankensysteme und der Techniken der Kriminalitätsanalyse unter gleichzeitiger Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit Vorrang für die Mitgliedstaaten hat; (11) in Anbetracht der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 18. Juni 2003 zur Prävention und Reduzierung von Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit(3);

(12) angesichts dessen, dass im Rahmen der unterschiedlichen Kooperationsmodalitäten im Polizeibereich die Schulung auf der Ebene der zuständigen Behörden in den neuen Mitgliedstaaten strategische Bedeutung zukommt; (13) unter Berücksichtigung der Beiträge und Vorschläge der Mitgliedstaaten, die in den Antworten auf den Fragebogen über die Ausbildungsmaßnahmen der Länder der Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit enthalten sind; (14) in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, nach Möglichkeit einen harmonisierten Ansatz für die Schulung in allen Mitgliedstaaten zu fördern, um die Einführung besserer und gemeinsamer Standards im Bereich des polizeilichen, zollbehördlichen und justiziellen Systems zu erleichtern;

(15) in der Erwägung, dass es zu den Zielen der Europäischen Polizeiakademie zählt, durch die Ermittlung und Verbreitung der bewährtesten Praktiken sowie die Vertiefung der Kenntnisse über die nationalen Systeme und Strukturen sowie Europol einen europäischen Ansatz für die Hauptprobleme zu entwickeln und zu unterstützen, die sich den Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität stellen; (16) in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten über fundierte Erfahrungen im Bereich der Schulung der mit der Angebotsreduzierung befassten Bediensteten verfügen, die mit den neuen Mitgliedstaaten zweckmäßigerweise ausgetauscht und an diese weitervermittelt werden können;

(17) in der Erwägung, dass im Hinblick auf eine effiziente dienststellenübergreifende Zusammenarbeit die Kohärenz der Lernergebnisse der Schulung von großer Bedeutung ist; (18) in der Erwägung, dass es für eine bestmögliche operative Leistung und Zusammenarbeit erforderlich ist, sich Folgendes anzueignen: Kenntnis der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, die Fähigkeit, zwischen legalen und illegalen Handlungsweisen zu unterscheiden, die fachliche Kompetenz für eine sachgemäße Nutzung der verfügbaren Rechtsinstrumente und technischen Mittel sowie die Fähigkeit zur optimalen Anwendung der verschiedenen routinemäßigen und besonderen Ermittlungsmethoden;

(19) in der Erwägung, dass durch Schulung die Vermittlung von Wissen und operativen Fähigkeiten mit Blick auf den Austausch der bewährtesten Praktiken gefördert wird; (20) in der Erwägung, dass die mit der Bekämpfung des Drogenhandels befassten Bediensteten von Strafverfolgungsbehörden ein spezifisches interdisziplinäres Schulungskonzept, fachspezifische Fähigkeiten, breit gefächerte Fertigkeiten und kulturelle, wissenschaftliche und verhaltensspezifische Motivationen, die den in diesem Bereich tätigen Akteuren gemeinsam sein sollten, benötigen - NIMMT MIT BEFRIEDIGUNG ZUR KENNTNIS, (21) dass die Europäische Polizeiakademie in ihr am 2.

Oktober 2003 vom Rat gebilligtes Programm 2004 einen Lehrgang zum Thema "Internationale und grenzüberschreitende Kriminalität - Drogenhandel" für die hohen Führungskräfte der Polizei aus den Mitgliedstaaten aufgenommen hat, die für die Drogenbekämpfungseinheiten der Polizei zuständig sind; (22) dass die Europäische Polizeiakademie zugestimmt hat, die einschlägigen Empfehlungen in dem Durchführungsplan zur Nachfrage- und Angebotsreduzierung anzunehmen, womit dazu beigetragen werden kann, die Schulung in diesem Bereich in der gesamten Europäischen Union zu verbessern; FORDERT DIE EPA AUF, (23) weiterhin eine größere Einheitlichkeit der Schulungsmittel und -methoden für die Schulung der Strafverfolgungsbeamten in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten;

(24) dieses Thema zusammen mit den nationalen Einrichtungen der Bewerberländer zu behandeln, um u. a. das gegenseitige Verständnis der Polizei- und Zollsysteme und der justiziellen Zusammenarbeit zu fördern; BESTÄRKT DIE MITGLIEDSTATEN DARIN, (25) ihre Anstrengungen zu verstärken, um das auf nationaler Ebene bereitgestellte Schulungsangebot an die ständige Weiterentwicklung der einzelnen Aspekte der Drogenbekämpfung anzupassen und dafür Sorge zu tragen, dass dabei den umfassenden Überlegungen der internationalen Organisationen in diesem Bereich Rechnung getragen wird; (26) Schulungsprogramme für die Strafverfolgungsbeamten zu verabschieden, in denen den Empfehlungen und Standards Rechnung getragen wird, die im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie in diesem Bereich entwickelt wurden;

(27) erforderlichenfalls mit Unterstützung der Europäischen Polizeiakademie Schulungsprogramme zum Austausch von Kenntnissen und bewährten Praktiken sowohl zwischen den Polizeikräften der einzelnen Mitgliedstaaten als auch zwischen ihnen und anderen einschlägigen Erfahrungsträgern in den Bereichen durchzuführen, in denen ein gemeinsamer Ansatz in Bezug auf die operative Tätigkeit und die Informationssammlung und -analyse besteht; (28) die Schulungsprogramme ausgewogen zu gestalten und Nachdruck darauf zu legen, dass die Strategien zur Angebotsreduzierung und Nachfragereduzierung gleichermaßen wichtig sind;

(29) eine Datenbank zu schaffen und regelmäßig zu bewerten, wie sich die Schulungsmaßnahmen auf die Arbeit der Strafverfolgungsbeamten ausgewirkt haben; (30) den Polizei- und Zollbeamten im Rahmen der nationalen dienstlichen Schulungskonzepte Gelegenheit zur ständigen Verbesserung ihrer allgemeinen sowie ihrer technischen und praktischen Fähigkeiten zu bieten, um die operative und die Informationssammlungs- und -analysekapazität auszubauen und die vorhandenen Humanressourcen zu fördern. (1) ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 1. (2) ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5. (3) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S.

31.

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