Entschliessung des Rates vom 29. April 2004 über die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite (2004/C 116/06) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — eingedenk der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI des Rates vom 26. Mai 1997 betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind , unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13.
Juli 2001 zur Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite, unter Hinweis auf die Bedeutung des vom Rat am 28. / 29. November 2002 angenommenen Leitfadens für die Sicherheit zur Verwendung durch die Polizeibehörden und -dienste anlässlich von internationalen Veranstaltungen, wie z. B. Tagungen des Europäischen Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: — Die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anlässlich der Tagungen des Europäischen Rates und anderer internationaler Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Recht der Bürger, ihre Meinung frei zu äußern und sich in friedlicher Weise zu versammeln, respektiert wird und dabei gleichzeitig Störungen durch Personen, deren Ziele bzw.
Handlungen kriminell oder durch Gewalt geprägt sind, so weit wie möglich vorbeugen. — Die Zwischenfälle anlässlich einiger Tagungen des Europäischen Rates und anderer internationaler Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite haben die uneingeschränkte Ausübung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheiten beeinträchtigt. — Bei diesen Gelegenheiten hat sich gezeigt, dass auf europäischer Ebene eine effizientere und besser koordinierte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist und dass die Polizeidienste sich untereinander entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von Straftaten Hilfe leisten müssen. — Die Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten der Mitgliedstaaten sollte entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auch durch einen gezielten Austausch von Informationen, die für die Vermeidung von Störungen der öffentlichen Ordnung und für die Sicherheit der Veranstaltungen von Belang sind, gefördert werden. — Die Tagungen des Europäischen Rates finden am Sitz des Rates der Europäischen Union in Brüssel statt, und die anderen Mitgliedstaaten müssen den Behörden des Königreichs Belgien und dem Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates ihre volle Unterstützung zukommen lassen. — Im Hinblick auf die Sicherheit der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite ist es geboten, den Bestimmungen der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI, die bestimmte Formen der polizeilichen Zusammenarbeit im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit bei Veranstaltungen regeln, volle Wirksamkeit zu verleihen. — Eine wirksame Prävention lässt sich auch dadurch erreichen, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen mit dem Ziel, Unruhestifter davon abzuhalten, an Veranstaltungen im Ausland im Zusammenhang mit dem Ablauf der Tagungen des Europäischen Rates und anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite teilzunehmen. — Im Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen für internationale Veranstaltungen wurde gelegentlich auf die Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 (im Folgenden „ Durchführungsübereinkommen “ genannt) zurückgegriffen; dadurch kam es an einigen Grenzübergängen des gastgebenden Mitgliedstaats gelegentlich zu Schwierigkeiten aufgrund der großen Anzahl von zu kontrollierenden einreisenden Personen und damit zu Beeinträchtigungen des freien Personenverkehrs für die Bürger in der Europäischen Union. — Der Mangel an Informationen und Ausschreibungen zu Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie den Ablauf der Tagungen des Europäischen Rates und anderer internationaler Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite stören könnten, kann eine wirksame und weniger aufwändige Durchführung der Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens verhindern. — Stehen Informationen zu solchen Personen zur Verfügung, so können gezielte Kontrollen zu ihrer Identifizierung durchgeführt werden, so dass der freie Personenverkehr für die anderen Bürger möglichst wenig beeinträchtigt wird. — Die Mitgliedstaaten sind sich vollauf der Tatsache bewusst, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens entsprechend den dort festgelegten Kriterien und unter uneingeschränkter Beachtung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 20.
Dezember 1995 erfolgen muss — NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dem Mitgliedstaat, der eine Tagung des Europäischen Rates oder eine andere Veranstaltung von vergleichbarer Tragweite ausrichtet, die ihnen vorliegenden Informationen über Reisebewegungen — mit dem Ziel der Präsenz am Ort der betreffenden Veranstaltung — von Personen oder Gruppen zu übermitteln, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in den Mitgliedstaat einreisen wollen, um die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Veranstaltung zu stören oder um Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu begehen.
Diese Informationen können auch den Mitgliedstaaten übermittelt werden, durch die diese voraussichtlich reisen werden. 2. Nach Maßgabe der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI sollten die Informationen über die in Nummer 1 erwähnten Gruppen die allgemeine Zusammensetzung der Gruppen, die vorgesehenen Strecken, Transit- und Aufenthaltsorte sowie die Verkehrsmittel umfassen. Der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt, kann auch sonstige zweckdienliche Angaben machen und mitteilen, wie zuverlässig diese sind. 3. Mitgliedstaaten, die zum Schutz der Tagungen des Europäischen Rates oder anderer Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite Grenzkontrollen insbesondere gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens vornehmen, können ferner alle Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass die durch die Kontrollen von Reisenden verursachten Beeinträchtigungen so weit wie möglich begrenzt werden; dabei sollten vorrangig erkenntnisgestützte Kontrollen durchgeführt werden, die sich auf Personen konzentrieren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in den Mitgliedstaat einreisen wollen, um die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Veranstaltung zu stören oder um Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu begehen.
4. Um dem gastgebenden Mitgliedstaat die Durchführung gezielter Kontrollen von Reisenden zu erleichtern, werden die anderen Mitgliedstaaten aufgefordert, alle als einschlägig erachteten Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu den Informationen können die Namen von Personen zählen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie in den Mitgliedstaat einreisen wollen, um die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Veranstaltung zu stören oder um Straftaten im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu begehen, einschließlich der Namen von Personen, die bereits wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung bei Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen verurteilt worden sind, sofern dies nach dem jeweiligen einzelstaatlichen Recht zulässig ist.
5. In Bezug auf die Nummern 3 und 4 sollte die alleinige Tatsache, dass strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, nicht automatisch ein Rechtfertigungsgrund dafür sein, dass die in dieser Entschließung vorgesehenen Maßnahmen betreffend die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergriffen werden. 6. Der Mitgliedstaat kann die nach Nummer 4 erhaltenen Informationen zum Zwecke der Durchführung von Grenzkontrollen verwenden. Diese Informationen können auch zur Verhütung von Straftaten und zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit der Veranstaltung verwendet werden. 7. Kein Element dieser Entschließung sollte dahin gehend ausgelegt werden, dass von dem Grundsatz abgewichen wird, dass der Austausch personenbezogener Daten im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen erfolgen muss; dabei sind die Bestimmungen des Titels VI des Durchführungsübereinkommens und des Übereinkommens des Europarats Nr.
108 vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegebenenfalls die Grundsätze der Empfehlung Nr. R(87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich zu berücksichtigen. 8. Die personenbezogenen Daten sollten — sofern mit dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, nichts anderes vereinbart wurde — nur bis zum Abschluss der Veranstaltung, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, und nur für die in dieser Entschließung vorgesehenen Zwecke genutzt und gespeichert werden.
9. Entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/339/JI können die anderen Mitgliedstaaten aufgrund von besonderen Übereinkünften Verbindungsbeamte in den Mitgliedstaat entsenden, der die Veranstaltung ausrichtet, um die örtlichen Behörden bei der Vorbereitung und der Durchführung der Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterstützen. 10. Aufgrund von besonderen bilateralen Übereinkünften mit dem Mitgliedstaat, der anlässlich von Tagungen des Europäischen Rates und anderer internationaler Veranstaltungen von vergleichbarer Tragweite in seinem Hoheitsgebiet Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens ergreift, können die Kontrollen nach Nummer 3, wenn dies für zweckmäßiger erachtet wird, auch mit Unterstützung von Verbindungsbeamten durchgeführt werden, die von den Mitgliedstaaten an vorab vereinbarte Grenzübergangsstellen entsandt wurden.