Entscheidung der Kommission vom 15/01/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3262 - SALZGITTER / VOLKSWAGEN / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 025 vom 29/01/2004 S. 0003 - 0003 Entscheidung der Kommission vom 15/01/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3262 - SALZGITTER / VOLKSWAGEN / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3262 - Salzgitter/Volkswagen/JV Anmeldung vom 4.
Dezember 2003 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300, 11.12.2003, Seite 9 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 4. Dezember 2003 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 [2], bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Salzgitter AG und Volkswagen AG erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen (,JV") durch Kauf von Anteilsrechten. [1] ABl.
L 395 vom 30.12.1989, S.1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. [2] ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Salzgitter: Produktion und Vertrieb eine breiten Palette von Stahlprodukten; industrielle Komponenten, Systeme und Anlagen, - Volkswagen: Entwicklung und Herstellung von Personenwagen und Nutzfahrzeugen, - JV: Errichtung und Betrieb einer Anlage für die Aufbereitung von Shredder-Rückständen aus der Verwertung von Altfahrzeugen. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [3] fällt. [3] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das Vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission, unterzeichnet, Mario MONTI Mitglied der Kommission