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Entscheidung der Kommission vom 19/10/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3550 - MIDEWA / STADTWERKE HALLE / FERNWASSER SACHSEN-ANHALT) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32004M3550
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2004-10-19
In force since
2004-10-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 19/10/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3550 - MIDEWA / STADTWERKE HALLE / FERNWASSER SACHSEN-ANHALT) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 19/10/2004 SG-Greffe(2004) D/204810/1 An die anmeldenden Parteien: Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. COMP/M.3550 – Midewa / Stadtwerke Halle / Fernwasser Sachsen-Anhalt Anmeldung vom 14.09.2004 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) [1] 1. Am 14.

September 2004 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Stadtwerke Halle GmbH („SWH“, Deutschland) und MIDEWA Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH („MIDEWA“, Deutschland), die durch die Veolia Environnement S.A. („Veolia“) und Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. KG gemeinsam kontrolliert wird, erwerben durch den Kauf von Anteilsrechten die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung über das Unternehmen Fernwasser Sachsen-Anhalt GmbH („FSA“, Deutschland).

I. DIE PARTEIEN 2. Midewa wird gemeinsam kontrolliert von der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs KG mit 29% der Anteile und von der OEWA Wasser und Abwasser GmbH, die 25,1% der Anteile hält. [2] OEWA, eine Tochtergesellschaft der Veolia, ist berechtigt, zwei der drei Geschäftsführer der Midewa vorzuschlagen, darunter den Vorsitzenden der Geschäftsführung. Darüber hinaus hat OEWA Vetorechte in Bezug auf strategische Entscheidungen des Unternehmens, wie etwa den Geschäftsplan und die Höhe der Tarife. Midewa ist ein regional tätiges Trinkwasser- und Abwasserunternehmen.

Es beliefert kommunale Weiterverteiler, Haushalte und Industriekunden mit Trink- und Brauchwasser in verschiedenen Regionen in Sachsen-Anhalt. Außerdem ist Midewa in einigen Kommunen in ihrem Versorgungsgebiet für die Abwasserentsorgung zuständig. 3. Die SWH ist eine Holding-Gesellschaft der Stadt Halle. Sie erbringt vor allem Dienstleistungen in den Bereichen Wasserversorgung, Strom, Gas und Wärme sowie Abfallentsorgung. Über ihr Tochterunternehmen Hallesche Wasser und Abwasser GmbH („HWA“) ist die SWH in der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser tätig. Sie beliefert die Stadt Halle und den angrenzenden Saalkreis über das lokale Leitungsnetz.

Sowohl die SWH als auch Midewa beteiligen sich in Deutschland an kommunalen Ausschreibungen von Wasserversorgungsleistungen, z. B. dem Betrieb von Wasserwerken. Allerdings ist ihr kumulierter Marktanteil in diesem Bereich so gering, dass eine Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens als Folge des vorliegenden Zusammenschlusses nicht zu erwarten ist. [3] 4. Die FSA ist aus dem früheren Talsperrenbetrieb des Landes Sachsen-Anhalt hervorgegangen, der von einer Anstalt öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wurde. Die FSA ist eine Holding-Gesellschaft, deren Tätigkeit sich im wesentlichen auf das Halten einer indirekten Beteiligung an der Fernwasserversorgung Elbe-Ostharz GmbH („FWV“) beschränkt.

Die FWV wird gemeinsam von der FSA und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig („KWL“) kontrolliert. Die FWV beliefert lokale Weiterverteiler sowie Industrie- und Großkunden mit Fernwasser, das sie aus einer Talsperre und ihren Grundwasser-ressourcen bezieht. II. DAS VORHABEN 5. Midewa und SWH beabsichtigen den Erwerb von je 50% der Anteile an FSA. Das Vorhaben umfasst damit indirekt auch den Erwerb der Beteiligung der FSA in Höhe von 50% an einer gemeinsam mit der KWL gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren einziger Vermögenswert eine Beteiligung in Höhe von 51% an der FWV ist.

Die FWV wird daher in Zukunft gemeinsam von Midewa, SWH und dem bisherigen Miteigner KWL kontrolliert. III. ZUSAMMENSCHLUSS 6. Midewa und SWH werden über die FSA gemeinsame Kontrolle ausüben. Die FSA wiederum hält, ebenso wie die KWL, 50% der Anteile an der Gesellschaft, die die FWV kontrolliert. Damit ergibt sich eine gemeinsame Kontrolle von Midewa, SWH und KWL über die FWV. Die FWV ist ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen, denn sie übt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit aus. Sie ist bereits länger am Markt tätig und wird auch weiterhin, obwohl sie etwa 50% ihres Umsatzes mit ihren zukünftigen Muttergesellschaften Midewa, SWH und KWL erzielen wird, unabhängige Kunden beliefern und eine aktive Rolle im Markt spielen.

Bei dem angemeldeten Vorhaben handelt es sich daher um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3(1)(b) der EG-Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [4]. Midewa (einschließlich der Muttergesellschaft Veolia: 28.603 Mio. EUR) und SWH (337 Mio. EUR) haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, Veolia erzielt jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluss hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung.

V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Relevante Produktmärkte 8. Der relevante Produktmarkt ist nach Ansicht der Parteien der Markt für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser, der die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers an die Endkunden umfasst. Die Wasserversorgung stelle in Sachsen und Sachsen-Anhalt eine Pflichtaufgabe der Städte und Gemeinden dar und erfolge zumeist lokal durch überwiegend kommunale Wasserwerke oder Wasserzweckverbände. Der überwiegende Teil der Wasserversorger gewinne das Trink- und Brauchwasser im Wege der Eigenversorgung, beispielsweise aus eigenen Brunnen.

Nach Angaben der Parteien greifen die großen industriellen Wasserverbraucher zu einem ganz überwiegenden Teil (ca. 90 %) auf eigene Ressourcen zurück und sind daher häufig nicht an die kommunalen Wassernetze angebunden. 9. In früheren Entscheidungen ging die Kommission von einem relevanten Produktmarkt für die Wasserversorgung aus, der die Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Wasser an die Kunden umfasst. [5] Eine exakte Marktdefinition, insbesondere in vertikaler Hinsicht, war in diesen Fällen jedoch nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall hat die Marktuntersuchung Anzeichen für das Bestehen eines separaten Marktes für die Fernwasserversorgung ergeben.

Dieser Markt ist dem Markt für die Wasserverteilung an Endkunden insoweit vorgelagert, als die Fernwasserversorger die lokalen Weiterverteiler (z.B. Stadtwerke) mit Rohwasser beliefern. Daneben liefern die Fernwasserversorger auch Wasser an größere Industriekunden oder Infrastrukturanlagen (z.B. Flughäfen). Die Fernwasserversorgung ist auch insoweit der Endverteilerstufe vorgelagert, als das gelieferte Rohwasser vor der Verteilung als Trinkwasser regelmäßig einer weiteren Aufbereitung bedarf. Auch hinsichtlich der Wettbewerbsbedingungen sind Unterschiede zwischen Endverteilerstufe und der Fernwasserversorgung erkennbar: während die Endverteilerstufe normalerweise ein natürliches Monopol darstellt, das durch den Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) gesichert ist, ist auf der Fernwasserversorgungsstufe Wettbewerb in begrenztem Rahmen denkbar.

Stadtwerke und industrielle Kunden, die vom ABZ befreit sind, können grundsätzlich auf benachbarte Fernwasserversorger zurückzugreifen, wenn deren Leitungen nicht zu entfernt verlaufen, so dass ein Wechsel trotz der erforderlichen Investitionen für eine Stichleitung technisch und wirtschaftlich erwägbar ist. [6] Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob die Fernwasserversorgung einen separaten Markt im Bereich der Wasserversorgung darstellt, weil bei keiner in Erwägung gezogenen Marktdefinition ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit des angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.

Räumlich relevante Märkte 10. Nach Ansicht der Parteien sind die Märkte für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser auf die jeweiligen lokalen Tätigkeitsgebiete der Versorger begrenzt. Diese räumliche Begrenzung ergebe sich aus der Reichweite ihrer Wassernetze und rechtlichen Beschränkungen ihres Tätigkeitsfeldes. Diese Einschätzung stimmt mit früheren Kommissionsentscheidungen überein und lässt sich auch auf die Fernwasserversorgungsebene übertragen. [7] Beurteilung 11. Durch das angemeldete Vorhaben erwerben die beiden Verteilerunternehmen Midewa und SWH Mitkontrolle über ihren bisherigen Hauptlieferanten, den Fernwasserversorger FWV, von dem beide über 80 % ihres Wasserbedarfs beziehen.

Midewa, SWH und FWV verfügen gegenwärtig über örtliche Monopolstellungen in ihrem jeweiligen Versorgungsbereich. Zwischen Midewa, SWH und FWV kommt es zu keinen horizontalen Überlappungen, da Midewa und SWH in unterschiedlichen, wenngleich benachbarten Gebieten tätig sind und FWV gegenwärtig keine Kunden von Midewa oder SWH beliefert. Auch eine Beeinträchtigung potentiellen Wettbewerbs durch den geplanten Zusammenschluss ist nicht zu erwarten. Industrieunternehmen und andere Großkunden, die für einen Direktbezug durch FWV in Betracht kommen, greifen bereits zu 90 % auf Eigenversorgung zurück.

Die Nachfragemenge solcher Kunden übersteigt häufig die Kapazitäten der örtlichen Verteiler, so dass sie in der Regel vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit werden und grundsätzlich nicht als Kunden für Midewa und SWH in Frage kommen. 12. Auch unter vertikalen Gesichtspunkten ist eine Marktabschottung als Folge des Zusammenschlusses nicht zu erwarten. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass Fernwasserversorger aus benachbarten Regionen gegenwärtig nicht in die Versorgungsgebiete von Midewa oder SWH liefern und angesichts der erforderlichen Investitionen auch keinen Eintritt planen. 13.

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass der angemeldete Zusammenschluss in keinem der untersuchten Märkte zur Behinderung wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, führen wird. VI. SCHLUSS 14. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission unterzeichnet Mario MONTI Mitglied der Kommission [1] ABl.

L 24 vom 29.1.2004, S.1 [2] Die übrigen Anteile an der Midewa befinden sich im Streubesitz von über 100 Gemeinden und Zweckverbänden. [3] […] [4] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). [5] Vgl. Fälle COMP/M.1365-FCC/Vivendi und COMP/M.1633-RWE Umwelt/Vivendi/Berliner Wasserbetriebe. [6] Vgl. dazu auch Fall IV/M.567-Lyonnaise des Eaux/Northumbrian Water. [7] Vgl. Fälle COMP/M.1633-RWE Umwelt/Vivendi/Berliner Wasserbetriebe; IV/M.567-Lyonnaise des Eaux/Northumbrian Water. --------------------------------------------------

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