Entscheidung der Kommission vom 17/12/2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3644 - VITERRA / DEUTSCHBAU) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 17/12/2004 SG-Greffe(2004) D/205940 An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M. 3644 – VITERRA/DEUTSCHBAU Anmeldung vom 15.11.2004 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 287, 24.11.2004, S. 6. Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Kommission erhielt am 15.11.2004 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates, durch das das Unternehmen Viterra AG („Viterra“, Deutschland), das von E.ON AG („E.ON“, Düsseldorf) kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die alleinige Kontrolle über die Deutschbau Holding GmbH („Deutschbau Holding“, Deutschland) erwirbt, die die Deutschbau Wohnungsgesellschaft mbH und die Deutschbau Immobilien-Dienstleistungen GmbH kontrolliert, durch Aktienkauf. Derzeit wird die Deutschbau Holding von Viterra und DB Real Estate Management GmbH gemeinsam kontrolliert. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Viterra:
Bewirtschaftung/ Vermietung und Verkauf von Wohn- und Büroimmobilien – Deutschbau Holding: Holdinggesellschaft der Deutschbau Wohnungsgesellschaft mbH und Deutschbau Immobilien-Dienstleistungen GmbH, die im Bereich der Bewirtschaftung und Vermietung von Wohnimmobilien tätig sind. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommissionsigned [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf.
FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION