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Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission vom 12. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel

CELEX
32004R0054
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-01-12
In force since
2004-01-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission vom 12. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/2004 S. 0030 - 0039 Verordnung (EG) Nr. 54/2004 der Kommission vom 12. Januar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 hinsichtlich der Gemeinschaftszollkontingente und Referenzmengen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Israel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel ist am 22.

Dezember 2003 beschlossen worden. Das neue Abkommen gilt ab dem 1. Januar 2004. (2) Das neue Protokoll Nr. 1 zur Regelung der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft, im Folgenden das "neue Protokoll Nr. 1", sieht neue Zollzugeständnisse und Änderungen der bestehenden Zollzugeständnisse der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 vor, von denen einige unter Gemeinschaftskontingente und Referenzmengen fallen. (3) Zur Durchführung der in dem neuen Protokoll Nr. 1 vorgesehenen Zollzugeständnisse muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden. (4) Bei der Berechnung der Zollkontingente für das Jahr 1 der Anwendung sollte bei Kontingenten, deren Kontingentszeitraum vor dem Inkrafttreten des neuen Abkommens beginnt, die Kontingentsmenge im Verhältnis zu dem Teil des Kontingentszeitraums, der vor diesem Datum verstrichen ist, gekürzt werden.

(5) Um die Verwaltung bestimmter im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 bestehender Zollkontingente zu erleichtern, sollten die Mengen, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt wurden, auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, geändert durch diese Verordnung, eröffneten Zollkontingente angerechnet werden. (6) Im Einklang mit dem neuen Protokoll Nr. 1 sollten die Zollkontingente und Referenzmengen zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 1. Januar 2007 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 % dieser Mengen erhöht werden. (7) Da diese Verordnung ab dem Anwendungsdatum des neuen Abkommens gelten soll, sollte sie so schnell wie möglich in Kraft treten.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 wird durch den Wortlaut im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Für Kontingentszeiträume, die an dem Tag, an dem diese Verordnung in Kraft tritt, noch gültig sind, werden die Mengen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1311, 09.1313, 09.1329, 09.1339 und 09.1341 in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, auf die Zollkontingente im Anhang VII zur Verordnung (EG) Nr.

747/2001, geändert durch diese Verordnung, angerechnet. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. Januar 2004 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 53/2004 der Kommission (siehe Seite 24 dieses Amtsblatts). ANHANG "ANHANG VII ISRAEL Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes bestimmt ist.

Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem. TEIL A: Zollkontingente >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL B: Referenzmengen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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