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Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 des Rates vom 9. Januar 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

CELEX
32004R0064
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-01-09
In force since
2004-01-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 des Rates vom 9. Januar 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 010 vom 16/01/2004 S. 0001 - 0004 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 64/2004 des Rates vom 9. Januar 2004 zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1), insbesondere auf Anhang X Artikel 13 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2003 festzusetzen. (2) Die Berichtigungskoeffizienten, die auf der Grundlage der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1338/2003(2) gezahlt worden sind, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder nach unten zur Folge haben.

(3) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Nachzahlung vorzusehen. (4) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten ist eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2003 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorzusehen. (5) In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung ist jedoch vorzusehen, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Beschluss über die Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten beziehen und Wirkungen nur in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Beschlusses entfalten kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten. Für die Berechnung der Dienstbezüge werden die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt vorausgeht, zugrunde gelegt. Artikel 2 (1) Im Fall einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Fall einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2003 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor. Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. Cowen (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003 (ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 1). (2) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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