Verordnung (EG) Nr. 215/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der zweiten Tranche der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004 Amtsblatt Nr. L 036 vom 07/02/2004 S. 0010 - 0012 Verordnung (EG) Nr. 215/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der zweiten Tranche der mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Verwaltung der zweiten Tranche der mengenmäßigen Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2004(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt.
Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 22. November 2003 und dem 31. Dezember 2003, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. (2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugszeitraum 1998 oder 1999 (für die Mitgliedstaaten) bzw.
2001 oder 2002 (für die Beitrittsländer) getätigten Einfuhren. (3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft und den Beitrittsländern für die mengenmäßigen Kontingente der zweiten Tranche für das Jahr 2004 von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. (4) Aus den von den Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt oder unterschreitet.
Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen oder Werten, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungs- bzw. Erhöhungssatz anzuwenden ist. (5) Aus den von den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
2044/2003 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. (6) Die von den nicht traditionellen Einführern nicht beanspruchten Mengen wurden auf die traditionellen Einführer übertragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs-/Erhöhungssatzes auf die von jedem Einführer angegebenen Einfuhren im Jahr 1998 oder 1999 (für die Mitgliedstaaten) bzw.
2001 oder 2002 (für die Beitrittsländer) im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge zugeteilt. Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nicht traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 2044/2003 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt.
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 303 vom 21.11.2003, S. 3. ANHANG I Auf die Einfuhren anzuwendender Kürzungssatz (-)/Erhöhungssatz (+) (Traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
2044/2003 festgesetzten Grenzen auf die beantragte Menge anzuwendender Kürzungssatz (Nicht traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>