Verordnung (EG) Nr. 237/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand Amtsblatt Nr. L 040 vom 12/02/2004 S. 0021 - 0022 Verordnung (EG) Nr. 237/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand(2) erhielt die Kommission am 8.
Juli 2002 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt). (2) Der Antrag wurde vom "European Association for Textile Polyolefins" (EATP) im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt, auf die 32,03 % der gesamten Produktion von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen in der Gemeinschaft entfielen. (3) Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass das schädigende Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten oder wiederauftreten würde, die als ausreichend angesehen wurden, um die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zu rechtfertigen.
(4) Deshalb leitete die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Bekanntmachung(3) eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen, die derzeit den KN-Codes 6305 32 81, 6305 33 91, ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand in die Gemeinschaft ein. (5) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die repräsentativen Verwender und die Gemeinschaftshersteller.
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DES VERFAHRENS (6) Mit einem Schreiben vom 22. Oktober 2003 an die Kommission zog der EATP seinen Antrag auf eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand offiziell zurück.
(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (8) Es wurde die Auffassung vertreten, dass dieses Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Hinweise darauf ergeben hatte, dass die Einstellung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. Folglich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde.
(9) Daher wurde der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand eingestellt und die geltenden Maßnahmen aufgehoben werden sollten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Polyethylen oder Polypropylen, die derzeit den KN-Codes 6305 32 81, 6305 33 91, ex 3923 21 00 (Taric-Code 3923 21 00 10 ), ex 3923 29 10 (Taric-Code: 3923 29 10 10 ) und ex 3923 29 90 (Taric-Code:
3923 29 90 10 ) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Indonesien und Thailand werden aufgehoben, und das Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2004. Im Namen des Rates Der Präsident C. McCreevy (1) ABl. L 56 vom 6. 3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S.
1). (2) ABl. C 10 vom 12.1.2002, S. 2, und ABl. C 16 vom 19.1.2002, S. 2. (3) ABl. C 243 vom 9.10.2002, S. 10.