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Verordnung (EG) Nr. 317/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Annahme von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik im Hinblick auf Österreich, Frankreich und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32004R0317
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-02-23
In force since
2004-03-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 317/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Annahme von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik im Hinblick auf Österreich, Frankreich und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 055 vom 24/02/2004 S. 0043 - 0043 Verordnung (EG) Nr. 317/2004 der Kommission vom 23. Februar 2004 zur Annahme von Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik im Hinblick auf Österreich, Frankreich und Luxemburg (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1, gestützt auf den Antrag von Österreich vom 30. Juni 2003, gestützt auf den Antrag von Frankreich vom 12. Juni 2003, gestützt auf den Antrag von Luxemburg vom 25. Juni 2003, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 kann die Kommission während einer Übergangszeit Abweichungen von den Bestimmungen der Anhänge der Verordnung zulassen. (2) Diese Abweichungen sollen Österreich, Frankreich und Luxemburg gemäß ihren Anträgen gewährt werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzt wurde - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die folgenden Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden zugelassen: a) Für Österreich werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) von Anhang I Abweichungen zugelassen. b) Für Frankreich werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft), 2 (Fischerei) und 16 (Dienstleistungen) von Anhang I und Abschnitt 8 Nummer 2 von Anhang II Abweichungen zugelassen. c) Für Luxemburg werden bei der Erstellung der Ergebnisse zu Abschnitt 8 Nummer 1.1 Posten 1 (Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft) und 2 (Fischerei) von Anhang I Abweichungen zugelassen.

(2) Die Abweichungen gemäß Absatz 1 werden nur für Daten des ersten Bezugsjahres (2004) zugelassen. Nach der Übergangszeit übermitteln Österreich, Frankreich und Luxemburg Daten ab dem Bezugsjahr 2006. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Februar 2004 Für die Kommission Pedro Solbes Mira Mitglied der Kommission (1) ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1. (2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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