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Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen

CELEX
32004R0519
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2004-03-19
In force since
2004-03-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen Amtsblatt Nr. L 083 vom 20/03/2004 S. 0004 - 0005 Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 31 Absatz 14, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sieht vor, dass bei der Zahlung einer differenzierten Erstattung nachgewiesen sein muss, dass die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung, für die eine Erstattung festgesetzt worden ist, erreicht haben. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) sieht in Artikel 18 Absatz 1 bzw.

Absatz 2 vor, dass ein Teil der differenzierten Erstattung gezahlt wird, sobald nachgewiesen ist, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, und dieser Teil unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 776/78 der Kommission vom 18. April 1978 betreffend die Anwendung des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen und zur Aufhebung oder Änderung bestimmter Verordnungen(3) sah Ausnahmen von der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes vor. Artikel 1 der genannten Verordnung basierte auf Sonderregelungen zur Ausfuhr bestimmter Käsesorten in die Schweiz im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

1953/82 der Kommission vom 6. Juli 1982 zur Einführung von Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten nach einigen Drittländern(4). Mit der Aufhebung dieser Sonderregelungen durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 bei gleichzeitiger Festsetzung der Erstattungen auf Null für die Ausfuhr von Käse in verschiedene andere Bestimmungsländer wurde der genannte Artikel gegenstandslos. (4) Bei den Ausfuhren in die Vereinigten Staaten gibt es Fälle, in denen für bestimmte Milcherzeugnisse keine Erstattung festgesetzt wird. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 776/78 sah eine Ausnahme von der Festsetzung des niedrigsten Erstattungssatzes vor, da ursprünglich durch die in den Vereinigten Staaten geltenden Maßnahmen gewährleistet war, dass Erzeugnisse aus der Gemeinschaft, bei denen eine Erstattung für andere Bestimmungsländer gewährt wurde, nicht in die Vereinigten Staaten eingeführt werden können.

In den Fällen, wo Einfuhren aus der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten außerhalb von Zollkontingenten ursprünglich nicht zugelassen waren, ergab sich jedoch durch den Abschluss des GATT-Übereinkommens über die Landwirtschaft 1995 die Möglichkeit, Milcherzeugnisse im Rahmen erweiterter Kontingente und über diese hinaus in die Vereinigten Staaten einzuführen. Da es nun nicht mehr möglich ist, Ausfuhren mit Erstattung aus der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten auszuschließen, und die Angaben über die Ausfuhren von Milcherzeugnissen der KN-Codes 0401, 0402, 0403, 0404 und 0405 aus der Gemeinschaft in die Vereinigten Staaten niedriger sind als die Mengen derselben Erzeugnisse, die dort zum freien Verkehr abgefertigt wurden, ist Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.

776/78 nicht mehr gerechtfertigt. (5) Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 776/78 aufzuheben. (6) Als Folge dieser Aufhebung ist zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu berücksichtigen, dass bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten keine Erstattung festgesetzt wurde, dass kein Teil der Erstattung gezahlt wird, nachdem das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, und dass die Zahlung der Erstattung an die zusätzlichen Bedingungen in den Artikeln 15 und 16 der genannten Verordnung gebunden ist. (7) Die Erfuellung der Bedingungen nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr.

800/1999 vor der Zahlung der Erstattung bringt wesentliche Verwaltungsänderungen mit sich, die einen erheblichen Mehraufwand für die einzelstaatlichen Behörden wie für die Wirtschaft bedeuten. Die Erlangung des Nachweises nach Artikel 16 der genannten Verordnung kann in bestimmten Ländern mit erheblichen Verwaltungsschwierigkeiten verbunden sein. (8) In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sind die verschiedenen Unterlagen aufgeführt, die als Nachweis zur Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland zulässig sind, wenn der Erstattungssatz nach Bestimmung differenziert wird.

Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann die Kommission in bestimmten, näher festzulegenden Sonderfällen entscheiden, dass der betreffende Nachweis durch ein besonderes Dokument oder auf jede andere Weise erbracht werden kann. (9) Um den Finanz- und Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung Verträge geschlossen haben, und den Behörden und der Wirtschaft die Einführung der neuen Regelung für die betreffenden Erzeugnisse mit den zur Erfuellung aller Formalitäten erforderlichen Verfahren zu ermöglichen, ist eine Übergangszeit vorzusehen, während der die Erbringung des Nachweises über die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten erleichtert wird.

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(5) wurden ab 27. Februar 2004 die Erstattungen für alle Milcherzeugnisse nach Bestimmung differenziert. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Nachweis der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland müssen ab dem gleichen Zeitpunkt Anwendung finden. (11) Der Verwaltungsausschuss für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 776/78 wird aufgehoben. Artikel 2 Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 0401 bis 0405 gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, für die der Ausführer die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehenen Nachweise nicht beibringen kann, gilt das Erzeugnis in ein Drittland eingeführt, wenn eine Kopie des Beförderungspapiers und eines der in Artikel 16 Absatz 2 der letztgenannten Verordnung vorgesehenen Dokumente vorgelegt wird. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt für Ausfuhranmeldungen, die zwischen dem 27. Februar 2004 und dem 31. Dezember 2004 angenommen werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. März 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6). (2) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2010/2003 (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 13). (3) ABl.

L 105 vom 19.4.1978, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2931/95 (ABl. L 307 vom 20.12.1995, S. 10). (4) ABl. L 212 vom 21.7.1982, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3337/94 und aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 823/96 (ABl. L 111 vom 4.5.1996, S. 9). (5) ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46.

Relations

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