Verordnung (EG) Nr. 710/2004 der Kommission vom 16. April 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 hinsichtlich eines Zollunterkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 Amtsblatt Nr. L 111 vom 17/04/2004 S. 0023 - 0023 Verordnung (EG) Nr. 710/2004 der Kommission vom 16. April 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 hinsichtlich eines Zollunterkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 780/2003 der Kommission(2) sieht die Eröffnung und Verwaltung eines Zollunterkontingents II von 34450 Tonnen gefrorenem Rindfleisch mit der laufenden Nummer 09.4003 für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 vor, der in zwei Halbjahreszeiträume aufgeteilt ist. (2) Damit die Markteilnehmer in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, der Slowakei und Slowenien das Unterkontingent II ab dem 1.
Mai 2004 in Anspruch nehmen können, wurden die für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 zur Verfügung stehenden Mengen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 der Kommission(3) pro rata temporis in zwei Tranchen aufgeteilt. Gemäß der genannten Verordnung können die Lizenzanträge vom 5. bis 8. Januar 2004 und vom 3. bis 7. Mai 2004 gestellt werden. (3) Die zweite Tranche gilt nur zwei Monate. Zudem stehen nur verhältnismäßig geringe Mengen für diesen Zeitraum zur Verfügung. Um eine optimale Nutzung der im Rahmen des Unterkontingents II für diesen Zeitraum ausgestellten Einfuhrlizenzen für Fleischerzeugnisse sicherzustellen, ist es angezeigt, von Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
780/2003 abzuweichen und allen Inhabern von Einfuhrlizenzen zu gestatten, Fleisch, das zuvor in einem Zolllager eingelagert war, ohne mengenmäßige Beschränkungen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 780/2003 können die Inhaber einer nach dem 1. Mai 2004 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2341/2003 ausgestellten Einfuhrlizenz Fleisch, das zuvor in einem Zolllager eingelagert war, ohne mengenmäßige Beschränkungen in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Mai 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1). (2) ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 8. (3) ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 33. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2004 (ABl.
L 64 vom 2.3.2004, S. 24).