Verordnung (EG) Nr. 741/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Festlegung der den Einführern zuzuweisenden Mengen aus den mit der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingenten der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China Amtsblatt Nr. L 116 vom 22/04/2004 S. 0015 - 0018 Verordnung (EG) Nr. 741/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Festlegung der den Einführern zuzuweisenden Mengen aus den mit der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingenten der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
427/2003 des Rates(1) vom 3. März 2003 über einen befristeten warenspezifischen Schutzmechanismus für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates(2) vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente, insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 308/2004 der Kommission(3) vom 20. Februar 2004 über die Neuaufteilung der 2003 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 21. Februar 2004 und dem 10. März 2004, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. (2) Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugszeitraum (1998 oder 1999) getätigten Einfuhren.
(3) Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die durch die Verordnung (EG) Nr. 308/2004 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. (4) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist.
(5) Aus den von den Mitgliedstaaten übermittelten Zahlenangaben geht hervor, dass bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt oder unterschreitet. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, dass auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. (6) Die von den nichttraditionellen Einführern nicht beanspruchten Mengen wurden auf die traditionellen Einführer übertragen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des im genannten Anhang festgelegten Kürzungssatzes auf die von jedem Einführer angegebenen Einfuhren im Jahr 1998 oder 1999 im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass eine höhere Menge zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge zugeteilt.
Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nicht-traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2004 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge statt, die sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 2004 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 65 vom 8.3.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1985/2003 (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 43). (2) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (3) ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 37. ANHANG I Auf die 1998 oder 1999 getätigten Einfuhren anzuwendender Kürzungssatz (traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
308/2004 festgesetzten Grenzen auf die beantragte Menge anzuwendender Kürzungssatz (nichttraditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>