Verordnung (EG) Nr. 762/2004 der Kommission vom 23. April 2004 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 120 vom 24/04/2004 S. 0008 - 0013 Verordnung (EG) Nr. 762/2004 der Kommission vom 23. April 2004 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(2), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absätze 2 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tiefseebestände (2003 und 2004)(3) und der Verordnung (EG) Nr.
2341/2002 vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(4) sind die Bestände festgelegt, auf welche die Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 847/96 Anwendung finden können. (2) In der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004)(5) sind für bestimmte Bestände Fangquoten für 2004 festgelegt.
(3) Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote auf das folgende Jahr übertragen wird. Die zurückbehaltenen Mengen werden im Rahmen der in jener Verordnung genannten Grenzen auf die Quote für 2004 aufgeschlagen. (4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 werden die einzelstaatlichen Quoten für 2004 um die Menge gekürzt, die der Überschreitung der zulässigen Fangmengen entspricht. Bei der Kürzung werden auch die spezifischen Bestimmungen für in den Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisation fallende Bestände berücksichtigt.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 847/96 sieht vor, dass im Falle der Überschreitung der zulässigen Anlandungen für 2003 bei bestimmten in der Verordnung (EG) Nr. 2340/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 genannten Beständen gewichtete Abzüge von den einzelstaatlichen Quoten für 2004 vorzunehmen sind. (6) Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, zusätzliche Mengen aus bestimmten Beständen anlanden zu dürfen. Diese zusätzlichen Anlandungen sollten von den Quoten für 2004 abgezogen werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die in den Verordnungen (EG) Nr. 2340/2002 und 2287/2003 des Rates festgesetzten Quoten werden nach Maßgabe des Anhangs I erhöht oder nach Maßgabe des Anhangs II verringert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. (2) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3. (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S.
1. (4) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S.12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2192/2003 (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S.1). (5) ABl. L 344 vom 31.12.2003, S. 1. ANHANG I ÜBERTRAGUNG AUF DIE QUOTEN 2004 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II ABZÜGE VON DEN QUOTEN 2004 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>