Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei Amtsblatt Nr. L 163 vom 30/04/2004 S. 0088 - 0089 Verordnung (EG) Nr. 918/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zum Erlass von Übergangsbestimmungen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1) regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben sowie die Einrichtung eines Gemeinschaftsverzeichnisses der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 dürfen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene übergangsweise ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bei der Kommission für diese Bezeichnungen und Angaben einen Schutz gewähren.
Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht auf Gemeinschaftsebene eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes. (3) Infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) können die Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben dieser Staaten auf Gemeinschaftsebene gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und gemäß Artikel 13 derselben Verordnung geschützt werden.
(4) Um die Antragstellungen der neuen Mitgliedstaaten bei der Kommission zu erleichtern und die Kontinuität des Schutzes der betreffenden Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu sichern, sollte der am 30. April 2004 geltende nationale Schutz durch diese Mitgliedstaaten bis zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beibehalten werden, sofern bei der Kommission vor dem 31. Oktober 2004 eine Eintragung gemäß derselben Verordnung beantragt wird. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der am 30. April 2004 in der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei geltende nationale Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 darf durch diese Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober 2004 beibehalten werden. Sollte bei der Kommission vor dem 31. Oktober 2004 eine Eintragung gemäß Verordnung (EG) Nr. 2081/92 beantragt werden, darf der genannte Schutz bis zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 6 derselben Verordnung beibehalten werden. Für den Fall, dass die Bezeichnung nicht auf Gemeinschaftsebene eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen Schutzes.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).