Verordnung (EG) Nr. 1856/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Lardo di Colonnata)
Text
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Article 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die Bezeichnung in Anhang I der vorliegenden Verordnung ergänzt. Die betreffende Bezeichnung wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen.
Article 2
Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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