Veordnung (EG) Nr. 2205/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung
Text
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Article 1
Der Italien betreffende Unterabsatz im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 wird hiermit wie folgt ersetzt: „Italien Der zu denaturierende Ethylalkohol muss einen Ethylalkoholgehalt von mindestens 83 Volumenprozent und einen Alkoholgehalt von mindestens 90 Volumenprozent, der durch ein den EG-Vorschriften entsprechendes Alkoholometer zu ermitteln ist, aufweisen. Je Hektoliter wasserfreien Ethylalkohols sind hinzuzufügen: a) 125 Gramm Thiophen, b) 0,8 Gramm Denatoniumbenzoat, c) 3 Gramm CI saures Rot (rotes Färbemittel), wässrige Lösung mit 25 Gewichtsprozent, d) 2 Liter Methylethylketon. Um die vollständige Löslichkeit aller Inhaltsstoffe zu gewährleisten, muss die Denaturierungsmischung in einem Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt unter 96 Volumenprozent, ermittelt durch ein den EG-Vorschriften entsprechendes Alkoholometer, zubereitet werden. Die Denaturierung erfolgt durch die unter den Punkten a), b) und d) genannten Substanzen. Thiophen und Denationiumbenzoat verändern die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses dahin gehend, dass es für den menschlichen Verzehr ungeeignet wird, während Methylethylketon, dessen Siedepunkt bei 79,6 °C und damit nahe am Siedepunkt von Ethylalkohol (78,9 °C) liegt, schwer und nur mittels unwirtschaftlicher Methoden herauszufiltern ist. Dies erleichtert Kontrollen durch die Finanzbehörden zur Feststellung möglichen Missbrauchs. CI saures Rot verleiht dem Erzeugnis eine charakteristische rote Farbe, durch die sein Verwendungszweck klar kenntlich gemacht wird.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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