2005/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Arten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates für die Jahre 2005 und 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5288)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In den Jahren 2005 und 2006 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von den im Anhang aufgelisteten Pflanzen durchgeführt. Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt. Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt.
Article 2
Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen diese der Kommission zur Verfügung.
Article 3
Die Kommission kann beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests im Jahr 2006 fortzuführen, sofern die nötigen Mittel zur Verfügung stehen. Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten.
Article 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions