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Seqlense EUR-Lex

2005/9/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

CELEX
32005D0009
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2004-12-29
In force since
2004-12-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.

Article 2

Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft ist ermächtigt, den Beschluss im Namen der Gemeinschaft zu fassen. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Landwirtschaft fallen, gilt diese Ermächtigung für den für die bilateralen Beziehungen mit der Schweiz zuständigen Referatsleiter.

Article 1

Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Article 2

Dieser Beschluss gilt ab 1. Oktober 2004.

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