2005/9/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Dezember 2004 über einen Gemeinsamen Standpunkt der Gemeinschaft zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung von Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 des Anhangs 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Text
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Article 1
Der Gemeinsame Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Article 2
Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft ist ermächtigt, den Beschluss im Namen der Gemeinschaft zu fassen. Für Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Generaldirektion Landwirtschaft fallen, gilt diese Ermächtigung für den für die bilateralen Beziehungen mit der Schweiz zuständigen Referatsleiter.
Article 1
Anlage 1 Buchstabe B Nummer 9 von Anhang 7 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Article 2
Dieser Beschluss gilt ab 1. Oktober 2004.
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