2005/106/EG: Beschluss des rates vom 22. November 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
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Article 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik werden Vertragsparteien des Abkommens.
Article 2
Anhang I des Abkommens wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert, um die in Abschnitt 1 des Anhangs I des Abkommens angegebenen Zollkontingente hinzuzufügen.
Article 3
Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs II dieses Protokolls geändert.
Article 4
Anlage III zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang III dieses Protokolls.
Article 5
Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang IV dieses Protokolls.
Article 6
1 (1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in den betreffenden neuen Mitgliedstaaten in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
2 (2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Article 7
Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang V dieses Protokolls.
Article 8
Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VI dieses Protokolls.
Article 9
Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Textes in Anhang VII dieses Protokolls.
Article 10
Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung der Informationen in Anhang VIII dieses Protokolls.
Article 11
1 (1) Die in Anhang IX dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.
2 (2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang X dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.
Article 12
Chile verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 oder Artikel XXI des GATS zu verzichten.
Article 13
1 (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren internen Verfahren geschlossen.
2 (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
3 (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 11 und 12 dieses Protokolls ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls vorläufig anzuwenden. Artikel 2 findet mit Wirkung vom 1. Mai 2004 Anwendung.
4 (4) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.
5 (5) Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung dieser Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.
Article 14
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.
Article 15
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
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