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Seqlense EUR-Lex

Beschluss 2005/109/GASP des Rates vom 24. Januar 2005 betreffend den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation Althea)

CELEX
32005D0109
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-24
In force since
2005-01-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (Operation ALTHEA) wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen.

Article 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Article 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 1 Beteiligung an der Operation

1 (1) Das Königreich Marokko schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der EU in Bosnien und Herzegowina sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss an, mit denen der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt.

2 (2) Der Beitrag des Königreichs Marokko zu der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union.

3 (3) Das Königreich Marokko sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder ihren Auftrag im Einklang mit — der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP und etwaigen späteren Änderungen, — dem Operationsplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführen.

4 (4) Die vom Königreich Marokko für die Operation abgeordneten Einsatzkräfte und Personalmitglieder lassen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten.

5 (5) Das Königreich Marokko unterrichtet den Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation.

Article 2 Status der Einsatzkräfte

1 (1) Der Status der vom Königreich Marokko für die militärische Krisenbewältigungsoperation der EU bereitgestellten Einsatzkräfte und Personalmitglieder wird in den zwischen der Europäischen Union und dem Gastland vereinbarten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte geregelt, sofern solche Bestimmungen bestehen.

2 (2) Der Status der Einsatzkräfte und Personalmitglieder, die für Hauptquartiere oder Führungselemente außerhalb von Bosnien und Herzegowina bereitgestellt werden, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und dem Königreich Marokko geregelt.

3 (3) Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte übt das Königreich Marokko die Gerichtsbarkeit über seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder aus.

4 (4) Das Königreich Marokko ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU zuständig, die von Mitgliedern seiner Einsatzkräfte sowie seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Das Königreich Marokko ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seiner Einsatzkräfte und seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

5 (5) Das Königreich Marokko verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Staaten abzugeben.

6 (6) Die Europäische Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf die Beteiligung des Königreichs Marokko an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abgeben.

Article 3 Verschlusssachen

1 (1) Das Königreich Marokko gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (4) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Befehlshabers der EU-Operation (EU Operation Commander).

2 (2) Die Bestimmungen eines zwischen der EU und dem Königreich Marokko gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung.

Article 4 Befehlskette

1 (1) Alle an der Operation beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden.

2 (2) Die nationalen Behörden übertragen dem Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) die Operative und Taktische Führung (Operational/Tactical Command) und/oder die Operative und Taktische Kontrolle (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann seine Befugnisse delegieren.

3 (3) Das Königreich Marokko hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4 (4) Der Befehlshaber der EU-Operation (EU Operation Commander) kann — nach Konsultationen mit dem Königreich Marokko — jederzeit darum ersuchen, dass das Königreich Marokko seinen Beitrag zurücknimmt.

5 Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt das Königreich Marokko einen Hochrangigen Militärischen Vertreter. Dieser erörtert mit dem Befehlshaber des EU-Einsatzkontingents (EU Force Commander) alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig.

Article 5 Finanzaspekte

1 (1) Das Königreich Marokko trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Rechtsakte sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (5) gemeinsam finanziert.

2 (2) Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet das Königreich Marokko, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Bestimmungen über den Status der Einsatzkräfte, sofern solche Bestimmungen vorliegen.

Article 6 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik schließt mit den zuständigen Behörden des Königreichs Marokko die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

Article 7 Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre in den vorstehenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Article 8 Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

Article 9 Inkrafttreten

1 (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

2 (2) Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

3 (3) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange das Königreich Marokko einen Beitrag zu der Operation leistet.

Relations

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