2005/196/EG: Beschluss des Rates vom 21. Februar 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren
Text
Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.
Article 1
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über den Handel mit Textilwaren vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 2
Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das in Artikel 1 genannte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Verlängerung und Änderung des Abkommens ab 1. Januar 2005 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 3
Die Kommission kann nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern ( 1 ) genannten Verfahren die in Nummer 6 des am 19. Dezember 2000 ( 2 ) unterzeichneten Briefwechsels vorgesehenen Maßnahmen treffen und die im Jahr 2000 geltende Höchstmengenregelung wieder einführen, falls die Ukraine die in Nummer 1.5 des in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Briefwechsels genannten Zollsätze nicht anwendet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions