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Seqlense EUR-Lex

2005/202/EG: Beschluss des Rates vom 31. Januar 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

CELEX
32005D0202
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-31
In force since
2005-01-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung vor.

Article 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakischen Republik werden als Vertragsparteien in das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits aufgenommen.

Article 2

Spätestens sechs Monate nach Paraphierung dieses Protokolls übermittelt die Europäische Gemeinschaft den Mitgliedstaaten und Mexiko die tschechische, estnische, ungarische, lettische, litauische, maltesische, polnische, slowakische und slowenische Fassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls sind die neuen Sprachfassungen in derselben Weise verbindlich wie die in den derzeitigen Sprachen des Abkommens erstellten Fassungen.

Article 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit.

Article 4

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Article 5

1 (1) Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft, dem Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2 (2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 vereinbaren die Parteien, dass sie die Bestimmungen dieses Protokolls bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Tag anwenden, an dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten den Abschluss ihrer für diesen Zweck erforderlichen Verfahren notifiziert haben und Mexiko den Abschluss seiner für das Inkrafttreten des Protokolls erforderlichen Verfahren notifiziert hat.

4 (4) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer des Abkommens ist.

Relations

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