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Seqlense EUR-Lex

2005/206/EG: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

CELEX
32005D0206
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-28
In force since
2005-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Das Zusatzprotokoll wird vorbehaltlich seines späteren Abschlusses vorläufig angewandt.

Article 1

Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits und nehmen das Abkommen und die ihm beigefügten Anhänge, Protokolle und Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.

Article 2 Sprachen und Zahl der Originale

Artikel 108 des AHEZ erhält folgende Fassung: Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“

Article 3 Zollkontingent

In Liste 6 des Anhangs IV zum AHEZ werden die Zollkontingente für alle zubereiteten Früchte und für alle gemischten zubereiteten Früchte um 1 225 Tonnen bzw. 340 Tonnen erhöht.

Article 4 Ursprungsregeln

4 „(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚EXPEDIDO A POSTERIORI‘ CS ‚VYSTAVENO DODATEČNĚ‘ DA ‚UDSTEDT EFTERFØLGENDE‘ DE ‚NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT‘ ET ‚TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD‘ EL ‚ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ‘ EN ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘ FR ‚DÉLIVRÉ A POSTERIORI‘ IT ‚RILASCIATO A POSTERIORI‘ LV ‚IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI‘ LT ‚RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS‘ HU ‚KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL‘ MT ‚MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT‘ NL ‚AFGEGEVEN A POSTERIORI‘ PL ‚WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE‘ PT ‚EMITIDO A POSTERIORI‘ SL ‚IZDANO NAKNADNO‘ SK ‚VYDANÉ DODATOČNE‘ FI ‚ANNETTU JÄLKIKÄTEEN‘ SV ‚UTFÄRDAT I EFTERHAND‘“

2 „2. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ES ‚DUPLICADO‘ CS ‚DUPLIKÁT‘ DA ‚DUPLIKAT‘ DE ‚DUPLIKAT‘ ET ‚DUPLIKAAT‘ EL ‚ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ‘ EN ‚DUPLICATE‘ FR ‚DUPLICATA‘ IT ‚DUPLICATO‘ LV ‚DUBLIKĀTS‘ LT ‚DUBLIKATAS‘ HU ‚MÁSODLAT‘ MT ‚DUPLIKAT‘ NL ‚DUPLICAAT‘ PL ‚DUPLIKAT‘ PT ‚SEGUNDA VIA‘ SL ‚DVOJNIK‘ SK ‚DUPLIKÁT‘ FI ‚KAKSOISKAPPALE‘ SV ‚DUPLIKAT‘“

Article 5 Konsultationen

Die Republik Südafrika verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT zu verzichten. Bis Ende Juli 2004 wäre die Gemeinschaft jedoch bereit, die Abhaltung weiterer Konsultationen nach Artikel 22 Absatz 2 des AHEZ in Betracht zu ziehen.

Article 6 Waren im Transit oder in vorübergehender Verwahrung

1 (1) Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die aus Südafrika in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Südafrika ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 1 zum AHEZ erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone in Südafrika oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat befinden.

2 (2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Article 7 Kontingente für 2004

Für das Jahr 2004 wird die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

Article 8

Dieses Protokolls ist Teil des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits.

Article 9

1 (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Südafrika nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2 (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten jeweiligen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Article 10

1 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt ist.

2 (2) Dieses Protokoll wird mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.

Article 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie den Amtssprachen Südafrikas außer Englisch, nämlich Sepedi, Sesotho, Setswana, siSwati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu, abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Relations

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