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Seqlense EUR-Lex

2005/223/EG: Beschluss der Kommission vom 25. Februar 2005 zur Änderung des Beschlusses 94/140/EG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung

CELEX
32005D0223
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-25
In force since
2005-03-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Der Ausschuss kann im Hinblick auf eine bessere Organisation der engen und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Behörden von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die die Vorbeugung und Bekämpfung von Betrugsdelikten und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft gerichteten rechtswidrigen Handlungen sowie die auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft abzielende Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission betreffen, wenn diese Fragen über den Zuständigkeitsbereich der im Anhang genannten Ausschüsse hinausgehen. Der Ausschuss kann von der Kommission zu allen Fragen gehört werden, die Tätigkeiten berühren, welche mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung verbunden sind. Der Ausschuss kann zudem von der Kommission zu allen Fragen des rechtlichen Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft einschließlich der strafrechtlichen und justiziellen Aspekte der Entwicklung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung gehört werden.“

„(1 Dem Ausschuss gehören zwei Vertreter aus jedem Mitgliedstaat an, die von zwei Vertretern der zuständigen einzelstaatlichen Behörden unterstützt werden können.“

„(3 Der Ausschuss kann im Einvernehmen mit der Kommission Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit in den in seine Zuständigkeit fallenden sektorspezifischen Bereichen unterstützen. Die Kommission führt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses.“

Article 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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