2005/306/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 336) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Im Einklang mit den Empfehlungen des gemäß Artikel 16 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten eingesetzten Gemeinsamen Verwaltungsausschusses werden die Änderungen der Anhänge V und VIII des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels, einschließlich der Änderungen der Anhänge des Abkommens, sind dieser Entscheidung beigefügt.
Article 2
Der Generaldirektor für Gesundheit und Verbraucherschutz wird hiermit ermächtigt, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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