2005/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1355)
Text
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Article 1
Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Angaben die Datenformate in Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung.
Article 2
1 Für den Nachweis, dass sie die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Verwertungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingquoten einhalten, füllen die Mitgliedstaaten die Tabelle 2 des Anhangs dieser Entscheidung aus. In dieser Tabelle können die Mitgliedstaaten für den durchschnittlichen Prozentsatz von wieder verwendeten, dem Recycling zugeführten und verwerteten Materialien wie Metallen, Glas und Kunststoffe sowie Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten Schätzwerte angeben.
2 Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2002/96/EG zur Behandlung in ein Drittland ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, können hinsichtlich der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie nur für den Mitgliedstaat angerechnet werden, der die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt und ausgeführt hat.
3 Die Mitgliedstaaten legen fest, ob über den in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Beweis hinaus weitere Nachweise erforderlich sind.
Article 3
Die Mitgliedstaaten beschreiben bei der Übermittlung der Tabellen 1 und 2 des Anhangs an die Kommission ausführlich, wie die Daten ermittelt wurden, und erläutern die Schätzungen und verwendeten Methoden.
Article 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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