2005/378/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten der Koordinierungsstellen durchzuführen plant (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3348) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die in Artikel 29 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 zur Änderung der Einkommensteuerregelung für Gesellschaften und zur Einführung eines Vorausentscheidungssystems im Steuerbereich vorgesehenen Maßnahmen stellen keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern Belgien folgende Verpflichtungen einhält: a) Aufhebung der Befreiungen von der Quellensteuer und der Kapitalgebühr zugunsten von genehmigten Koordinierungsstellen; b) Änderungen der Regelung für genehmigte Koordinierungsstellen, um alle außergewöhnlichen Vorteile und Vorteile ohne Gegenleistung, die einer Koordinierungsstelle gewährt werden, in gleicher Weise zu besteuern wie Vorteile, die einem anderen der normalen Steuer unterliegenden Unternehmen mit Sitz in Belgien gewährt werden.
Article 2
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es ergriffen hat, um dieser nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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