2005/418/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2532) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat, sind vorbehaltlich der in Artikel 2 aufgeführten Verpflichtungszusagen und Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 2
1 Der der Kommission von Frankreich am 5. Dezember 2003 und am 15. März 2004 mitgeteilte Umstrukturierungsplan für Alstom wird vollständig umgesetzt, einschließlich der noch anstehenden Veräußerung bestimmter Vermögenswerte.
2 Frankreich zieht seine Kapitalbeteiligung an Alstom innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag zurück, an dem eine der beiden großen Rating-Agenturen dem Unternehmen die Einstufung „investment grade“ verliehen hat. Dieser Rückzug erfolgt in jedem Fall innerhalb von vier Jahren nach Erlass dieser Entscheidung. […].
3 Alstom geht innerhalb von vier Jahren nach Erlass dieser Entscheidung in wichtigen Bereichen seiner Geschäftstätigkeit eine (oder mehrere) Unternehmenspartnerschaft(en) ein. Ohne vorherige Zustimmung der Kommission sind von diesen Partnerschaften Unternehmen ausgeschlossen, die de jure oder de facto allein oder gemeinsam vom Staat kontrolliert werden.
4 Für die Sparte „Hydro Power“ von Alstom wird […] ein Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinsamer Kontrolle gegründet, an dem Alstom höchstens 50 % des Kapitals hält.
5 Folgende Vermögenswerte von Alstom werden an einen von Alstom unabhängigen Erwerber veräußert: das Güterzuglokomotivenwerk in Valence, der Geschäftsbereich Verkehr in Australien und Neuseeland und die Industriekessel […]. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung holt Frankreich von der Kommission die Genehmigung ein für: a) zweckdienliche Maßnahmen zur Einsetzung oder Konsolidierung eines Managementteams durch Alstom, das mit der reibungslosen Durchführung der in Absatz 1 aufgeführten Aktivitäten betraut wird, wobei ihm die Mittel für eine normale Entfaltung seiner Tätigkeiten zur Verfügung gestellt werden und nichts unternommen wird, was den Wert dieser Aktivitäten mindern könnte, wie beispielsweise die Übertragung von immateriellen Anlagewerten (Patente, Genehmigungen, Handelsverträge usw.), Beschäftigten, Kunden oder Absatzkapazitäten auf die Muttergesellschaft oder irgendeinen anderen Teil der Alstom-Gruppe; b) ein geeignetes Treuhandmandat und einen ausgewählten unabhängigen Treuhänder, der zur Verschwiegenheit verpflichtet und für die reibungslose Verwaltung und Veräußerung der in Absatz 1 genannten Vermögenswerte sorgen wird. Der Treuhänder nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner Beauftragung auf. Stellt der Treuhänder Unregelmäßigkeiten fest, meldet er sie unverzüglich der Kommission.
6 Aktivitäten, die innerhalb der Alstom-Gruppe (ohne Schifffahrt) 800 Mio. EUR zum Umsatz beitragen (Basisjahr 2002/2003), werden innerhalb einer Frist von […] veräußert. Für die Veräußerungen kommen nur rentable Geschäftsbereiche mitsamt Anlagegütern und Beschäftigten in Frage, deren Umsatz im Geschäftsjahr 2002/2003 repräsentativ für die Geschäftslage zum Zeitpunkt der Veräußerung ist und die nicht im Rahmen dieser Entscheidung Gegenstand einer bereits erfolgten oder noch anstehenden Veräußerung sind oder in das in Absatz 4 vorgesehene Gemeinschaftsunternehmen eingehen.
7 […] und […] werden innerhalb einer Frist von […] veräußert.
8 Vier Jahre lang legt Frankreich der Kommission einmal jährlich einen Bericht vor, der von einem von Alstom im Einvernehmen mit der Kommission ausgewählten Sachverständigen bestätigt werden muss. Darin ist zu prüfen, ob die im Jahresdurchschnitt von den einzelnen Teilsektoren mit Verträgen im Bereich Verkehr erwirtschafteten Gewinne mit dem „Business Plan“ vereinbar sind und, falls sie dies nicht sind, ob dies nicht auf ein wettbewerbswidriges Preisgebaren hindeutet.
9 Alstom tätigt im Zeitraum von vier Jahren Übernahmen im Sektor Verkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nur bis zu einem Wert von insgesamt 200 Mio. EUR (Unternehmenswert).
10 Frankreich führt folgende strukturelle Maßnahmen zur Öffnung des französischen Marktes für Eisenbahnmaterial durch: a) auf Anfrage der Kommission Übermittlung der Gutachten von Réseau Ferré de France und der staatlichen französischen Eisenbahngesellschaft (SNCF) zur Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen und zu den ihnen zugrunde liegenden technischen Dossiers; b) Übermittlung des geplanten Erlasses „Rollendes Material“ an die Kommission und Ausführungen dazu, ob und warum die Vorschriften dieses Erlasses für die unter Punkt f) genannten Märkte und Rahmenabkommen obligatorisch angewandt werden müssen; der Erlass tritt spätestens am 1. Januar 2005 in Kraft; c) Streichung der gesetzlichen Verpflichtung zur Anhörung der SNCF in Fragen der Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen, die ersetzt wird durch die vorgeschriebene Anhörung von […]; d) Unterrichtung der Kommission über die freihändige Vergabe von Verträgen und Rahmenabkommen an Alstom durch die SNCF und die Régie Autonome des Transports Parisiens (RATP), wenn deren Wert 473000 EUR übersteigt, und zwar in Form einer Liste, die der Kommission einmal jährlich übermittelt wird und in der für die einzelnen Verträge oder Rahmenabkommen angegeben wird, weshalb ohne Ausschreibung auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen wurde; e) ab 1. November 2004 Durchführung der für die Umsetzung der Richtlinie 2004/17/EG notwendigen Maßnahmen; f) einmal jährlich Übermittlung an die Kommission einer Liste mit Verträgen und Rahmenabkommen mit einem Auftragswert von mehr als 473000 EUR, die von der SNCF und der RATP im Wege einer Ausschreibung an Alstom vergeben wurden, unter Angabe der Art und Weise, wie die technischen Spezifikationen für die einzelnen Verträge oder Rahmenabkommen formuliert wurden (Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG); g) auf Anfrage der Kommission Übermittlung der Berichte mit den Analysen der dem Verwaltungsrat der SNCF vorgelegten Angebote für Aufträge oder Rahmenabkommen, die von der SNCF und der RATP an Alstom nach einer Ausschreibung an Alstom vergeben wurden; h) Annahme einer Regelung, die die Möglichkeit einer vorvertraglichen einstweiligen Verfügung im Sinne der Richtlinie 92/13/EWG vorsieht und spätestens am 1. November 2004 in Kraft tritt.
11 Frankreich führt zusätzliche Umstrukturierungsmaßnahmen im Geschäftsbereich Schifffahrt von Alstom durch, um die Rentabilitätsschwelle von 4,5 Schiffbauaufträgen (vom Typ Kreuzfahrtschiff) pro Jahr (Durchschnitt der letzten fünf Jahre) auf […] zu senken.
12 Alstom wird bis zum Abschluss des Umstrukturierungsprozesses und in jedem Fall bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erlass dieser Entscheidung keine Beihilfe gewährt, es sei denn, es handelt sich um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag oder um Beihilfen, die im Rahmen von durch die Europäische Union kofinanzierten Forschungsprojekten gewährt werden, oder um Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1177/2002. Die nochmalige Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe unter Verstoß gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist ausgeschlossen.
13 Zur Kontrolle der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 12 aufgeführten Bedingungen unterrichtet Frankreich die Kommission über: a) die Verleihung des „investment grade“ gemäß Absatz 2 innerhalb eines Monats nach erfolgtem Rating; b) die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen zur Gründung von Unternehmenspartnerschaften sowie über deren Ergebnisse im vierteljährlichen Rhythmus; c) die gemäß Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen zur Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Bereich Wasserkraft im vierteljährlichen Rhythmus; innerhalb eines Monats nach Abschluss der Gründungsvereinbarung legt Frankreich der Kommission die entsprechenden Dokumente vor, damit die Kommission überprüfen kann, ob es sich wirklich um ein Gemeinschaftsunternehmen mit gemeinsamer Kontrolle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 handelt; d) die in den Absätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Durchführung; e) Maßnahmen gemäß Absatz 10 Buchstaben c, e und h; f) die zusätzlichen Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich Schifffahrt gemäß Absatz 11 im vierteljährlichen Rhythmus; g) die Fortschritte bei der Umstrukturierung von Alstom in Form von Jahresberichten, vervollständigt durch Berichte über die Erfüllung des Business Plan und des Liquiditätsplans.
Article 3
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die zu ihrer Umsetzung ergriffenen Maßnahmen mit.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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