2005/430/EG, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 18. April 2005 über den Abschluss eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union
Text
Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.
Article 1
Das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union wird genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 Durchführungsvorschriften zu dem Zusatzprotokoll.
Article 3
1 (1) Die den Zollkontingenten im Anhang I zugewiesenen laufenden Nummern können von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 geändert werden. Die Zollkontingente mit einer laufenden Nummer über 09.5100 werden von der Kommission nach den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) verwaltet.
2 (2) Die Mengen der Waren, für die Zollkontingente gelten und die ab 1. Juli 2004 im Rahmen der in Anhang A(b) des mit dem Beschluss 2003/286/EG (5) genehmigten Protokolls vorgesehenen Zugeständnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden mit Ausnahme der Mengen, für die vor dem 1. Juli 2004 Einfuhrlizenzen ausgestellt wurden, voll auf die in Spalte 4 des Anhangs A(b) des diesem Beschluss beigefügten Zusatzprotokolls angegebenen Mengen angerechnet.
Article 4
1 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (6) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Zucker und gegebenenfalls von den mit den einschlägigen Bestimmungen der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen eingesetzten Ausschüssen unterstützt.
2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden. Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.
3 (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 5
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Zusatzprotokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichenen.
Article 6
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vor. Der Präsident der Kommission nimmt diese Notifizierung im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vor.
Article 1
Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Ungarn, die Republik Malta, die Republik Polen, die Republik Slowenien und die Slowakische Republik (im Folgenden „neue Mitgliedstaaten“ genannt) werden Vertragsparteien des am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichneten und am 1. Februar 1995 in Kraft getretenen Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits (im Folgenden „Europa-Abkommen“ genannt) und nehmen das Europa-Abkommen und die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügten Abkommen in Form eines Briefwechsels, gemeinsamen Erklärungen und einseitigen Erklärungen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
Article 2
Um den jüngsten institutionellen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung zu tragen, kommen die Vertragsparteien überein, dass nach dem Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) die Bezugnahmen im Europa-Abkommen auf die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl als Bezugnahmen auf die Europäische Gemeinschaft gelten, die in alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl eingetreten ist.
Article 3
Die Regelungen der Anhänge A(a) und A(b) für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft und die Regelungen der Anhänge B(a) und B(b) für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Bulgarien ersetzen die entsprechenden Regelungen des Europa-Abkommens in der Fassung des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft ( 1 ) .
Article 4
1 (1) „Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins (1), Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei (2) oder in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.“
1 (1) „Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Bulgariens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins 1, Island, Norwegen, Rumänien, der Türkei 2 oder in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Protokolls über die Ursprungsregeln im Anhang der Abkommen zwischen Bulgarien und jedem dieser Länder hergestellt worden sind, sofern die in Bulgarien vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.“
Article 5
Artikel 86 erhält folgende Fassung: „Auf Ersuchen der bulgarischen Regierung leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um Bulgarien in seinen Anstrengungen zur schrittweisen Angleichung seiner Politik an die Politik der Wirtschafts- und Währungsunion zu unterstützen. Hierzu gehört auch ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze und die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion.“
Article 6 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen (3)
1 (1) Ursprungsnachweise, die von Bulgarien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im Europa-Abkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in Bulgarien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für Bulgarien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
2 (2) Bulgarien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern: a) auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält; b) die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue, unter den Voraussetzungen des Europa-Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
3 (3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden Bulgariens und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Article 7 Waren im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung
1 (1) Die Bestimmungen des Europa-Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Bulgarien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Bulgarien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 über die Ursprungsregeln zum Europa-Abkommen erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Bulgarien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.
2 (2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Article 8
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des Europa-Abkommens.
Article 9
1 (1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Bulgarien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
2 (2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Article 10
1 (1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
2 (2) Dieses Protokoll wird mit Ausnahme der Handelsbestimmungen des Artikels 3 mit Wirkung vom 1. Mai 2004 vorläufig angewandt.
Article 11
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in der Amtssprache der Republik Bulgarien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Article 12
Das Europa-Abkommen, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des Europa-Abkommens sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Assoziationsrat genehmigt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions