2005/449/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1818) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die Kommission gibt hiermit ihre Zustimmung zur Befreiung folgender Fahrzeuge von mindestens 12 t, die ausschließlich zur Beförderung von dauerhaft eingebauter Ausrüstung für öffentliche Arbeiten und Industrieanlagen in Frankreich genutzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG bis zum 31. Dezember 2009: 1. Hebe- und Handhabungsgerät mit Eigenantrieb (auf ein Straßenfahrgestell montierte Kräne), 2. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Pumpen oder Pumpstationen, 3. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Motorkompressoren, 4. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte Betonmischer und -pumpen (mit Ausnahme von Trommelfahrzeugen zur Betonbeförderung), 5. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Generatoren, 6. fest auf ein Straßenfahrgestell montierte mobile Bohrmaschinen.
Article 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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