2005/474/EGEG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über die in Frankreich erhobene Abgabe auf Fleischkäufe (Tierkörperbeseitigungsabgabe) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4770)
Text
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Article 1
1 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.
2 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Viehzüchter im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.
3 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 zugunsten der Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, die auch auf Erzeugnisse aus den anderen Mitgliedstaaten anwendbar war, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unter der Voraussetzung vereinbar, dass Frankreich die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Zusagen einhält.
4 Frankreich erstattet den Abgabenpflichtigen den Teil der Abgabe, der zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2000 auf Fleisch aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben wurde: Dabei sind folgende Bedingungen unbedingt einzuhalten: Frankreich teilt jedem Abgabenpflichtigen innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den für ihn anzuwendenden Erstattungssatz mit; zur Stellung ihres Erstattungsantrags ist den Abgabenpflichtigen eine dem einzelstaatlichen Recht entsprechende Frist einzuräumen, die mindestens sechs Monate betragen muss; die Erstattung hat innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Antragstellung zu erfolgen; die erstatteten Beträge sind mit Zinsen für den Zeitraum zwischen ihrer Erhebung bis zur tatsächlichen Erstattung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist; die französischen Behörden akzeptieren alle von den Abgabenpflichtigen vorgelegten stichhaltigen Beweise, aus denen hervorgeht, welcher Teil der entrichteten Abgabe auf Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten entfiel; der Erstattungsanspruch darf keinen anderen Bedingungen unterworfen werden, insbesondere nicht der, die Abgabe nicht abgewälzt zu haben; sollte ein Abgabenpflichtiger die Abgabe noch nicht entrichtet haben, verzichten die französischen Behörden formell auf deren Entrichtung sowie auf die Zahlung eventuell in diesem Zusammenhang anfallender Verzugszinsen; die französischen Behörden legen der Kommission innerhalb einer Frist von höchstens 20 Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung einen vollständigen Bericht vor, der die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattung belegt.
5 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Ansprüche auf Erstattung der Abgabe auf Fleischkäufe, die die Abgabenpflichtigen aus anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ableiten könnten.
Article 2
1 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Tierkörperbeseitigungsunternehmen im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
2 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Viehzüchter im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
3 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Schlachthöfe im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
4 Die Beihilferegelung, die Frankreich zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 zugunsten der Metzgereien und Zerlegebetriebe, die im Besitz von SRM waren, im Rahmen der Finanzierung des öffentlichen Tierkörperbeseitigungsdienstes gewährt hat und die aus einer Abgabe auf Fleischkäufe finanziert wurde, ist nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 3
Die Maßnahme in Form der für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2002 gewährten Befreiung von der Abgabe auf Fleischkäufe zugunsten bestimmter Unternehmen, die Fleisch vertreiben, ist eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe. Frankreich ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die im Rahmen dieser Regelung an die Begünstigten gezahlten Beträge zurückzufordern. Der zurückzufordernde Gesamtbetrag der Beihilfen ist unter Berücksichtigung der Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe gewährt wurde, bis zu ihrer tatsächlichen Rückforderung abzuzinsen. Grundlage für die Berechnung dieser Zinsen ist der Referenzzinssatz der Kommission, der in der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen ist.
Article 4
Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 5
Die Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
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