Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005 über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung
Text
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Article 1
1 Für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, fungiert Europol gemäß der Erklärung im Anhang (nachstehend „Erklärung“ genannt) als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 12 Satz 1 des Genfer Abkommens. Was die Fälschung aller übrigen Währungen und die Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß der Erklärung zugewiesen wurden, anbelangt, so behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.
2 Die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Genfer Abkommens sind, geben die Erklärung ab und beauftragen den Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, die Erklärungen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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