2005/525/EG: Beschluss des Rates vom 2. Juni 2005 über den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an den Programmen der Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt .
Article 2
1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Bosniens und Herzegowinas an jedem Programm der Gemeinschaft, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission wird dabei durch einen vom Rat eingesetzten Sonderausschuss unterstützt.
2 Ersucht Bosnien und Herzegowina um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe, werden dafür die Verfahren angewandt, die in der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 oder in ähnlichen künftigen Verordnungen, die Außenhilfe für Bosnien und Herzegowina vorsehen, festgelegt sind.
Article 3
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Kommission die Durchführung des Abkommens und erstattet dem Rat darüber Bericht. Gegebenenfalls werden dem Bericht entsprechende Vorschläge beigefügt.
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Notifizierungen im Namen der Gemeinschaft vor.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions