2005/617/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. August 2005 zur vorläufigen Anerkennung der Systeme des Vereinigten Königreichs zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Großbritannien und Nordirland gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3122)
Text
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Article 1
Die Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 21/2004, die vom Vereinigten Königreich in Großbritannien und Nordirland eingeführt wurden, dürfen vom 9. Juli 2005 bis zum 30. April 2006 vorläufig angewandt werden.
Article 2
Die Kommission nimmt in Zusammenarbeit mit den Behörden des Vereinigten Königreichs Kontrollen vor Ort vor, um die Anwendung der vom Vereinigten Königreich vorgesehenen Maßnahmen zu überprüfen. Die vorläufige Genehmigung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach Artikel 1 wird anhand der Ergebnisse der Kontrollen zum 31. Januar 2006 überprüft.
Article 3
Unbeschadet der nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zu erlassenden Bestimmungen nimmt die zuständige Behörde jedes Jahr geeignete Kontrollen vor Ort vor, um die Einhaltung der Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Tieren durch die Tierhalter zu überprüfen.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.
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