2005/696/EG, Euratom: Beschluss des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs mit dem Ziel, die Bedingungen und Grenzen für die Überprüfung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz durch den Gerichtshof festzulegen
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Article 62a
Der Gerichtshof entscheidet über die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, im Wege eines Eilverfahrens auf der Grundlage der ihm vom Gericht übermittelten Akten. Die in Artikel 23 dieses Statuts bezeichneten Beteiligten sowie — in den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags — die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht können zu den Fragen, die Gegenstand der Überprüfung sind, beim Gerichtshof innerhalb einer hierfür bestimmten Frist Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben. Der Gerichtshof kann beschließen, vor einer Entscheidung das mündliche Verfahren zu eröffnen.
Article 62b
In den Fällen des Artikels 225 Absatz 2 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 2 des EAG-Vertrags haben unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags der Vorschlag einer Überprüfung und die Entscheidung, das Überprüfungsverfahren zu eröffnen, keine aufschiebende Wirkung. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, verweist er die Sache an das Gericht zurück, das an die rechtliche Beurteilung durch den Gerichtshof gebunden ist; der Gerichtshof kann die Wirkungen der Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als endgültig zu betrachten sind. Ergibt sich jedoch der Ausgang des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung aus den Tatsachenfeststellungen, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht, so entscheidet der Gerichtshof endgültig. In den Fällen des Artikels 225 Absatz 3 des EG-Vertrags und des Artikels 140a Absatz 3 des EAG-Vertrags werden, sofern ein Überprüfungsvorschlag oder eine Entscheidung zur Eröffnung des Überprüfungsverfahrens nicht vorliegt, die Antwort oder die Antworten des Gerichts auf die ihm unterbreiteten Fragen nach Ablauf der hierzu in Artikel 62 Absatz 2 vorgesehenen Fristen wirksam. Im Fall der Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens werden die Antwort oder die Antworten, die Gegenstand der Überprüfung sind, am Ende dieses Verfahrens wirksam, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt. Stellt der Gerichtshof fest, dass die Entscheidung des Gerichts die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, so ersetzt die Antwort des Gerichtshofs auf die Fragen, die Gegenstand der Überprüfung waren, die Antwort des Gerichts.“
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
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