2005/948/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2005 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Belarus über den Handel mit Textilwaren
Text
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Article 1
Vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Belarus über den Handel mit Textilwaren (nachstehend „das Abkommen“ genannt) im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Article 2
Das Abkommen wird bis zu seinem förmlichen Abschluss ab dem 1. Januar 2006 vorläufig angewandt, sofern auch die Republik Belarus es vorläufig anwendet. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 3
1 (1) Sollte Belarus seine Verpflichtungen aus Absatz 2.4 des Abkommens nicht erfüllen, so werden die Mengen für 2006 auf die Höhe der Mengen für 2005 gesenkt.
2 (2) Der Beschluss zur Anwendung des Absatzes 1 wird nach dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) genannten Verfahren gefasst.
Article 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt an dem Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
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