Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofes, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ordnungsgemäß konstituiert ist DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES — aufgrund des Artikels 225a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, aufgrund des Artikels 140b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, aufgrund des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union , insbesondere des Artikels 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die mit Beschluss 2005/577/EG, Euratom des Rates vom 22.
Juli 2005 zur Ernennung der Richter am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ernannten Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst haben vor dem Gerichtshof den Amtseid geleistet. (2) Nach Artikel 3 des Beschlusses 2005/577/EG, Euratom findet auf die erste Ernennung des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Verfahren gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs Anwendung. (3) Gemäß diesem Verfahren haben die Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst den Präsidenten dieses Gerichts gewählt.
(4) Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat seinen Kanzler ernannt, der den vorgesehenen Eid geleistet hat. (5) Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist damit in der Lage, die ihm übertragenen richterlichen Funktionen wahrzunehmen — STELLT FEST: Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist ordnungsgemäß konstituiert. Artikel 1 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs tritt am Tag der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 2. Dezember 2005 . Der Präsident des Gerichtshofes