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Seqlense EUR-Lex

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen

CELEX
32005F0214
Document type
DEC_FRAMW
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-24
In force since
2005-03-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Entscheidung“ eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person, die i) von einem Gericht des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde; ii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; iii) von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen erlassen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen; iv) von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht getroffen wurde und sich auf eine unter Ziffer iii) fallende Entscheidung bezieht; b) „Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung i) eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung; ii) einer in der gleichen Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen darf und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wird; iii) von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren; iv) von in der gleichen Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern. Unter den Ausdruck „Geldstrafe oder Geldbuße“ fallen nicht Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten; Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vollstreckbar sind; c) „Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses ergangen ist; d) „Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde.

Article 2 Benennung der zuständigen Behörden

1 Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Entscheidungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist.

2 Unbeschadet des Artikels 4 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Rechtssystems als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Entscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.

3 Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Article 3 Grundrechte

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags.

Article 4 Übermittlung von Entscheidungen und Einschaltung der zentralen Behörde

1 Eine Entscheidung kann zusammen mit der in diesem Artikel vorgesehenen Bescheinigung den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die eine Entscheidung ergangen ist, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, sich in der Regel aufhält bzw., im Falle einer juristischen Person, ihren eingetragenen Sitz hat.

2 Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte Formblatt zu verwenden ist, ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.

3 Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch zugesandt. Auch sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.

4 Der Entscheidungsstaat übermittelt die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat.

5 Ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nicht bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so versucht sie, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln — auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes — in Erfahrung zu bringen.

6 Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Entscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat dementsprechend.

7 Das Vereinigte Königreich bzw. Irland können in einer Erklärung mitteilen, dass die Entscheidung zusammen mit der Bescheinigung über ihre zentrale Behörde oder zentralen Behörden, die in der Erklärung bezeichnet ist (sind), übermittelt werden muss. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um Absatz 3 eine größere Wirkung zu verleihen. Sie verfahren in dieser Weise, wenn die Rechtshilfebestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens für sie in Kraft gesetzt werden. Jede Erklärung wird beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt und der Kommission notifiziert.

Article 5 Anwendungsbereich

1 Die folgenden Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) führen — wenn sie im Entscheidungsstaat strafbar sind und so wie sie in dessen Recht definiert sind — gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen: Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie, illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, Korruption, Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Wäsche von Erträgen aus Straftaten, Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung, Cyber-Kriminalität, Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen, illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, Betrug, Erpressung und Schutzgelderpressung, Nachahmung und Produktpiraterie, Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, Fälschung von Zahlungsmitteln, illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern, illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Vergewaltigung, Brandstiftung, Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, Flugzeug-/Schiffsentführung, Sabotage, gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts, Warenschmuggel, Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen, Sachbeschädigung, Diebstahl, Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

2 Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des ihm nach Artikel 20 Absatz 5 unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern. Der Rat befasst sich zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage eines Berichts über die Anwendung des Rahmenbeschlusses, den die Kommission innerhalb von 5 Jahren nach dem in Artikel 20 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erstellt, erneut mit dieser Frage.

3 Bei Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat davon abhängig machen, dass die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen würden.

Article 6 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Die zuständigen Behörden im Vollstreckungsstaat erkennen eine gemäß Artikel 4 übermittelte Entscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 geltend zu machen.

Article 7 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

1 Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht.

2 Ferner kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass a) gegen die verurteilte Person wegen derselben Handlung eine Entscheidung im Vollstreckungsstaat ergangen ist oder in einem anderen Staat als dem Entscheidungs- oder Vollstreckungsstaat ergangen ist und vollstreckt worden ist; b) in einem der Fälle nach Artikel 5 Absatz 3 die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; c) die Vollstreckung der Entscheidung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Handlung bezieht, für die dieser Staat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist; d) die Entscheidung sich auf Handlungen bezieht, i) die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind, oder ii) die außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) gleicher Art nicht zulassen; e) nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Befreiungen bestehen, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen; f) die Entscheidung gegen eine natürliche Person verhängt wurde, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte; g) laut der Bescheinigung nach Artikel 4 die betreffende Person i) im Falle eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter von ihrem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder ii) nicht persönlich erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach innerstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist, oder dass die betreffende Person angegeben hat, dass sie die Entscheidung nicht anficht; h) die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt.

3 Bevor die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in den in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben c) und g) genannten Fällen beschließt, die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise zu verweigern, setzt sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen und bittet sie gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.

Article 8 Festlegung des zu zahlenden Betrags

1 Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Handlungen, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats erfolgten, so kann der Vollstreckungsstaat beschließen, die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das nach innerstaatlichem Recht für Handlungen derselben Art vorgesehene Höchstmaß zu verringern, sofern die Handlungen unter seine Gerichtsbarkeit fallen.

2 Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats rechnet die Geldstrafe oder Geldbuße gegebenenfalls in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Wechselkurs um, der am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße galt.

Article 9 Für die Vollstreckung maßgebliches Recht

1 Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 10 ist auf die Vollstreckung einer Entscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats in derselben Weise anwendbar wie bei Geldstrafen oder Geldbußen, die vom Vollstreckungsmitgliedstaat verhängt werden. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe für die Einstellung der Vollstreckung.

2 Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem der Staaten erbringen, so setzt sich die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 3 mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Benehmen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer beigetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße wird voll auf den im Vollstreckungsstaat einzutreibenden Geldbetrag angerechnet.

3 Geldstrafen oder Geldbußen, die gegen juristische Personen verhängt werden, werden selbst dann vollstreckt, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt ist.

Article 10 Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Ersatzstrafen

Ist es nicht möglich, eine Entscheidung entweder ganz oder in Teilen zu vollstrecken, so kann eine Ersatzstrafe, unter anderem eine Ersatzfreiheitsstrafe, angeordnet werden, wenn dies in den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist und der Entscheidungsstaat die Anordnung einer derartigen Ersatzstrafe in der Bescheinigung nach Artikel 4 zugelassen hat. Das Maß der Ersatzstrafe richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, darf jedoch ein in der vom Entscheidungsstaat übermittelten Bescheinigung angegebenes Höchststrafmaß nicht überschreiten.

Article 11 Amnestie, Begnadigung, Wiederaufnahme des Verfahrens

1 Der Entscheidungsstaat sowie auch der Vollstreckungsstaat können Amnestie oder Begnadigung gewähren.

2 Unbeschadet des Artikels 10 kann nur der Entscheidungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden.

Article 12 Beendigung der Vollstreckung

1 Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird.

2 Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

Article 13 Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen

Der Erlös aus der Vollstreckung von Entscheidungen fließt dem Vollstreckungsstaat zu, es sei denn, es wurde zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat etwas anderes vereinbart, insbesondere in den Fällen nach Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii).

Article 14 Unterrichtung durch den Vollstreckungsstaat

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, a) über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 6; b) über etwaige Beschlüsse über die Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Artikel 7 oder Artikel 20 Absatz 3 — zusammen mit einer Begründung; c) über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung; d) über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist; e) über die Anordnung einer Ersatzstrafe gemäß Artikel 10.

Article 15 Folgen der Übermittlung einer Entscheidung

1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf der Entscheidungsstaat keine Vollstreckung einer gemäß Artikel 4 übermittelten Entscheidung vornehmen.

2 Der Entscheidungsstaat ist erst wieder vollstreckungsberechtigt, a) nachdem der Vollstreckungsstaat ihn davon unterrichtet hat, dass bei Anwendung von Artikel 7, ausgenommen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), und bei Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 sowie von Artikel 20 Absatz 3 die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht erfolgt ist oder die Entscheidung nicht anerkannt wurde, oder b) wenn er den Vollstreckungsstaat darüber unterrichtet hat, dass er ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 12 wieder entzogen hat.

3 Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Artikel 4 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag, den die verurteilte Person freiwillig aufgrund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Artikel 9 Absatz 2 findet Anwendung.

Article 16 Sprachen

1 Die Bescheinigung, für die das im Anhang wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, wird in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats übersetzt. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Union akzeptiert.

2 Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die auf Kosten des Vollstreckungsstaats anzufertigende Übersetzung benötigt wird.

Article 17 Kosten

Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern.

Article 18 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieser Rahmenbeschluss schließt die Anwendung der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.

Article 19 Räumlicher Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Article 20 Umsetzung

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 22. März 2007 nachzukommen.

2 Jeder Mitgliedstaat kann für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenbeschlusses dessen Anwendung a) auf Entscheidungen nach Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iv) und/oder b) bei juristischen Personen auf Entscheidungen, die sich auf Handlungen beziehen, für die ein europäischer Rechtsakt die Anwendung des Grundsatzes der Haftung juristischer Personen vorschreibt, beschränken. Wünscht ein Mitgliedstaat von diesem Absatz Gebrauch zu machen, so übermittelt er dem Generalsekretär des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine entsprechende Erklärung. Die Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3 Gibt die in Artikel 4 genannte Bescheinigung Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags verletzt wurden, kann jeder Mitgliedstaat die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen verweigern. In diesem Fall findet das in Artikel 7 Absatz 3 genannte Verfahren Anwendung.

4 Ein Mitgliedstaat kann in den Beziehungen zu einem Mitgliedstaat, der von Absatz 2 Gebrauch macht, den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

5 Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat spätestens 22. März 2008, inwieweit die Mitgliedstaaten diesem Rahmenbeschluss nachgekommen sind.

6 Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 16 abgegebenen Erklärungen.

7 Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten oder unzureichendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so kann er unbeschadet des Artikels 35 Absatz 7 des Vertrags den Rat hiervon in Kenntnis setzen, damit die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden kann.

8 Jeder Mitgliedstaat, der während eines Kalenderjahres Absatz 3 angewendet hat, unterrichtet den Rat und die Kommission zu Beginn des folgenden Kalenderjahres über die Fälle, in denen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen verweigert wurde.

9 Innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses erstellt die Kommission auf der Grundlage der eingegangenen Informationen einen Bericht und ergänzt diesen um die ihrer Ansicht nach geeigneten Initiativen. Auf der Grundlage des Berichts überprüft der Rat diesen Artikel dahin gehend, ob Absatz 3 beibehalten oder durch eine spezifischere Bestimmung ersetzt werden soll.

Article 21 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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