Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2005 für die Freigabe von Ölsicherheitsvorräten im Zuge der durch den Wirbelsturm „ Katrina “ verursachten Störung der Versorgung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4655) (2005/885/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 68/414/EWG des Rates erlegt den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auf, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölprodukten zu unterhalten. (2) Die durch den Wirbelsturm Katrina verursachten Verluste in der Produktion von Erdöl und Erdölprodukten führten zu Störungen in der weltweiten Ölversorgung und beeinträchtigten somit auch die Ölversorgung in der Gemeinschaft.
(3) In der Folge des Wirbelsturms Katrina bat die Internationale Energie-Agentur (IEA) eine Anzahl von Mitgliedstaaten um Teilnahme an einer gemeinsamen internationalen Maßnahme (initial collective action) als Antwort auf die durch den Wirbelsturm verursachten Versorgungsstörungen, um die Verluste in der Ölproduktion während des Zeitraums vom 2. September 2005 bis 2. Oktober 2005 abzudecken, die aber auch Aktionen nach dem 2. Oktober 2005 in einigen Mitgliedstaaten umfassen kann. (4) Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedsländer der IEA sind, haben ihre Unterstützung für die Notfallaktion bekundet, welche durch die an der Vorratsfreigabe beteiligten Mitgliedstaaten unternommen wurde.
(5) Die Teilnahme an der o. e. initial collective action könnte in einigen Mitgliedstaaten dazu führen, dass deren Ölsicherheitsvorräte unter die in der Richtlinie 68/414/EWG festgelegten verbindlichen Mindestniveaus absinken. (6) Der zweite Absatz in Artikel 7 der Richtlinie 68/414/EWG verlangt von den Mitgliedstaaten, von der Nutzung ihrer Vorräte in dem Umfang, welcher diese Vorräte unterhalb des verbindlichen Mindestniveaus absenken würde, vor dem im ersten Absatz des Artikel 7 dieser Richtlinie vorgesehenen Beratungsprozess abzusehen. (7) Es wird nicht erwartet, dass die Mengen der Ölsicherheitsvorräte, die von einzelnen Mitgliedsstaaten freigegeben werden, das Gesamtniveau der Ölsicherheitsvorräte in der Gemeinschaft unterhalb die vorgeschriebenen Mindestniveaus absinken lassen.
(8) Das Gesamtniveau der Ölsicherheitsvorräte bei Benzin (Kategorie I) in der Gemeinschaft liegt erheblich über den vorgeschriebenen Mindestniveaus und ist weitaus größer, ausgedrückt durch die Anzahl von Tagen des internen täglichen Verbrauchs in der Gemeinschaft, als das Niveau der Vorräte für Gasöl (Kategorie II). (9) Sobald die Freigabe von Vorräten beendet ist, werden die Mitgliedstaaten ihre Ölsicherheitsvorräte auf das vorgeschriebene Mindestniveau wieder anheben müssen. Um unnötigen Druck auf dem Ölmarkt zu vermeiden, ist vorgesehen, die Wiederauffüllung über einen längeren Zeitraum hinweg, einschließlich des Jahres 2006, vorzunehmen.
(10) Artikel 1 der Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Milderung der Schwierigkeiten bei der Versorgung von Erdöl und Erdölprodukten verweist darauf, dass die den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten erteilten Vollmachten im Falle von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten diese befähigen sollten, neben anderen Maßnahmen spezifische oder weit gefasste Einschränkungen beim Verbrauch zu erlassen. (11) Artikel 3 der Richtlinie 73/238/EWG legt fest, dass Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durch eine Gruppe (d. h. die Arbeitsgruppe Ölversorgung) stattfinden sollen, um die Koordination von Maßnahmen zu sichern, die von den Mitgliedstaaten unter Artikel 1 dieser Richtlinie unternommen oder vorgeschlagen werden.
(12) Die Maßnahmen, auf die in dieser Empfehlung Bezug genommen wird, entsprechen den Ergebnissen der Beratungen, welche gemäß des ersten Absatzes von Artikel 7 der Richtlinie 68/414/EWG und des Artikels 3 der Richtlinie 73/238/EWG durchgeführt wurden — EMPFIEHLT: 1. In ihren Plänen zur Freigabe von Ölsicherheitsvorräten im Zuge der vom Wirbelsturm Katrina verursachten Versorgungsstörungen sollten die Mitgliedstaaten der Freigabe von Benzinvorräten, welche zur Kategorie I gehören, den Vorrang geben gegenüber den unter der Kategorie II gelisteten Gasölvorräten. 2. Die Mitgliedstaaten sollten mit ihren Plänen zur Freigabe von Ölsicherheitsvorräten fortfahren, um an der gemeinsamen internationalen Aktion der IEA (initial collective action) im Zuge der vom Wirbelsturm Katrina verursachten Versorgungsstörungen teilzunehmen und um die Verluste bei der Ölproduktion während des Zeitraums vom 2.
September 2005 bis 2. Oktober 2005 abzudecken, selbst wenn eine solche Vorratsfreigabe deren Ölsicherheitsvorräte zeitweilig unter die vorgeschriebenen Mindestniveaus absinken lässt. 3. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Ölsicherheitsvorräte in Abstimmung mit der Kommission wieder auffüllen, welche unter individueller Betrachtung sowie gebührender Berücksichtigung der Marktbedingungen die Annahme von flexiblen Vorgehensweisen durch die Mitgliedsstaaten erleichtern wird. Die Mitgliedsstaaten sollten ihre Pläne zur Wiederauffüllung einreichen, sobald sie alle zur Freigabe vorgesehenen Vorräte freigegeben haben.
4. Bei den Sitzungen der Arbeitsgruppe Ölversorgung, beginnend mit derjenigen zum Jahresende 2005, sollten die Mitgliedstaaten mögliche Maßnahmen zur Einschränkung des Ölverbrauchs, einschließlich von Maßnahmen zur Beschränkung der Nachfrage, im Falle von weiteren Störungen der Ölversorgung prüfen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere zwei getrennte Maßnahmenbündel zur Beschränkung der Nachfrage in Betracht ziehen, d. h. ein Bündel von „ weichen “ und höchst kosteneffektiven Maßnahmen für kleinere sowie eines für größere Störungen in der Ölversorgung. Die Mitgliedsstaaten sollten sich verpflichten, die Implementierung von derartigen Maßnahmen durch die Arbeitsgruppe Ölversorgung zu koordinieren.
5. Diese Empfehlung richtet sich an die Mitgliedsstaaten. Brüssel, den 7. Dezember 2005 Für die Kommission Andris Piebalgs Mitglied der Kommission