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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32005L0087
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-05
In force since
2005-12-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 2

Unbeschadet der in der Richtlinie 70/524/EWG festgelegten übrigen Bedingungen für die Zulassung des Zusatzstoffes Vermiculit, der zur Gruppe der Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe zählt, gilt der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie genannte Höchstgehalt für Fluor.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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