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Entscheidung der Kommission vom 27/01/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3647 - WESTLB / DAL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32005M3647
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-01-27
In force since
2005-01-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 27/01/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3647 - WESTLB / DAL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 27/01/2005 SG-Greffe(2005) D/200389 An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M.3647 - WestLB/DAL Anmeldung vom 16/12/2004 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 321 vom 28/12/2004, Seite 8. Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 16/12/2004 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AG (“WestLB”, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Deutsche Anlagen-Leasing GmbH (“DAL”, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – WestLB: Finanzdienstleistungen, – DAL: Leasing im Bereich gewerblicher Immobilien und Großmobilien. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Neelie KROESMitglied der Kommissionsigned [1] ABl.

L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION

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