Entscheidung der Kommission vom 14/02/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3690 - CNP / CAPITALIA / FINECO VITA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.3690 — CNP/CAPITALIA/FINECO VITA) (2005/C 42/10) (Text von Bedeutung für den EWR) Am 14. Februar 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.
Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Italienisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich: - auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor. - in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3690.
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