Entscheidung der Kommission vom 24/02/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3694 - HOCHTIEF / ABB / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 24.02.2005 SG-Greffe(2005) D/200864/ 200865/ 20866 An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3694 – Hochtief / ABB / JV Anmeldung vom 31.01.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 35 vom 10.02.2005, Seite 8 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1.
Die Kommission erhielt am 31.01.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates, durch das die Unternehmen HOCHTIEF Construction AG (Deutschland), das von HOCHTIEF AG („Hochtief“, Deutschland) kontrolliert wird, ABB Gebäudetechnik AG (Deutschland), das von ABB Ltd. („ABB“, Schweiz) kontrolliert wird, und die Landeshauptstadt Magdeburg („Stadt Magdeburg“, Deutschland) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Stadion Magdeburg GmbH & Co.
KG („Stadion Magdeburg“) durch Kauf von Anteilsrechten erwerben. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Hochtief: Planung, Finanzierung, Bau und Betrieb von komplexen Bauprojekten aller Art; – ABB: Stromübertragung und –verteilung, Anlagenbau, Automatisierungstechnik und Finanzdienstleistungen; - Stadt Magdeburg: kommunale Gebietskörperschaft; - Stadion Magdeburg: Errichtung und Betrieb eines Sportstadions. 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates und des Absatzes 5 a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluss für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission (Unterzeichnet) Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl.
L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION