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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 28/02/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3712 - LGB / KLփKNER) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32005M3712
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-02-28
In force since
2005-02-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 28/02/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3712 - LGB / KLփKNER) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 28.02.2005 SG-Greffe(2005) D/200885 An die anmeldende Partei Betr.: Sache Nr. COMP/M.3712 – LGB/Klöckner Anmeldung vom 25/01/2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C27, 03.02.2005, S. 2 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 25.01.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates, durch das das Unternehmen LGB-K, LLC („LGB-K, U.S.A.) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Klöckner & Co. AG („Klöckner“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten erwirbt. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – LGB-K : Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen verschiedener Branchen mit dem Ziel, deren Wachstum zu fördern und ihren Wert nachhaltig zu erhöhen. – Klöckner : lagerhaltender Handel, Vertrieb und Bearbeitung von Stahl, Vertrieb von Aluminium, anderen Metallerzeugnissen und Kunststoffen.

2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates. Für die Kommission,unterzeichnet,Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] Zu finden auf der Internetseite der Generaldirektion Wettbewerb: http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/legislation/consultation/simplified_tru.pdf. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION

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