Entscheidung der Kommission vom 27/06/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3825 - EHA / REWE AUSTRIA / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 27.06.2005 SG-Greffe(2005) D/202820-202821 To the notifying parties Betr.: Sache Nr. COMP/M.3825 – EHA/REWE Austria/JV Anmeldung vom 23/05/2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 133, 31.05.2005, Seite 8 Sehr geehrte Damen und/oder Herren, 1. Die Kommission erhielt am 23/05/2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates, durch das die Unternehmen EHA Energie-Handels-Gesellschaft mbH & Co. KG (“EHA”, Deustchland) und REWE Austria AG (“REWE Austria”, Österreich), das der Gruppe REWE („REWE“, Deutschland) angehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen EHA Austria Energie-Handels-Gesellschaft mbH (“EHAA”, Österreich) durch Kauf von Anteilsrechten erwerben. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – EHA: Strom- und Gashandel in Deutschland, – REWE Austria:
Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriefachhandel und Touristik in Österreich, – EHAA: Strom- und Gashandel in Österreich. 2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission, unterzeichnet,Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION