Entscheidung der Kommission vom 29/07/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3850 - G+J / STYRIA MEDIEN / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | | Brüssel, den 29.07.2005 SG-Greffe(2005) D/204119 An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3850 – G+J / STYRIA MEDIEN / JV Anmeldung vom 30.6.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 166, 7.7.2005, Seite 2 Sehr geehrte Herren, 1. Die Kommission erhielt am 30.6.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates, durch das Unternehmen Gruner+Jahr International Holding GmbH („G+J“, Deutschland), das der Gruppe Bertelsmann angehört, und Vecerniji List d.d. („Vercerniji“, Kroatien), das der Gruppe STYRIA MEDIEN („STYRIA MEDIEN“, Österreich) angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen JV durch Einlage von Stammkapital. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – G+J: Holding-Unternehmen der G+J Gruppe für Unternehmensbeteiligungen, Lizenzen und Koordination; – Bertelsmann:
Publizierung von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern; - Vecerniji: Publizierung von Zeitungen und Zeitschriften in Kroation; - STYRIA MEDIEN: Publizierung von Zeitungen und Zeitschriften sowie Online-Medien für Österreich, Slovenien und Kroatien, Buchverlagswesen und Buchhandel; - JV: Publizierung von Zeitschriften in Kroatien. 2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben a und b der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.
139/2004 des Rates[2] fällt. 3. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ÖFFENTLICHE VERSION VEREINFACHTES VERFAHREN