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Entscheidung der Kommission vom 26/07/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.3862 - BILFINGER BERGER / WIB / JVC) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32005M3862
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-07-26
In force since
2005-07-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 26/07/2005 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.3862 - BILFINGER BERGER / WIB / JVC) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) | |Brüssel, den 26.07.2005 SG-Greffe(2005) D/203879 An die anmeldenden Parteien Betr.: Sache Nr. COMP/M.3862 - Bilfinger Berger/WIB/JVC Anmeldung vom 22.06.2005 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates [1] Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 163 vom 05.07.2005, Seite 6 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Die Kommission erhielt am 22.06.2005 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates, durch das die Bilfinger Berger AG („Bilfinger Berger“, Deutschland) und die Westdeutsche Immobilienbank („WIB“, Germany), die der Gruppe WestLB AG („WestLB“, Deutschland) angehört, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen JVC („JVC“ Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten erwerben. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Bilfinger Berger: Planung und Durchführung von Bauprojekten – WIB: Immobilienfinanzierung und Management von Immobilienportfolios – JVC:

Vereint die bisherigen Aktivitäten von Bilfinger Berger und WIB im Bereich des Immobilienmanagements 3. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und des Absatzes 5 Buchstaben a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates[2] fällt. 4. Aus den Gründen, die in der Mitteilung der Kommission über das vereinfachte Verfahren dargelegt sind, hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.

Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Für die Kommission Neelie KROESMitglied der Kommission [1] ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1. [2] ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32. FUSIONSKONTROLLVERFAHREN ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VEREINFACHTES VERFAHREN ÖFFENTLICHE VERSION

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